Die Handy-Videoaufnahme im Vergewaltigungsverfahren

In einem beim LG Weiden i. d. OPf.  anhängigen Vergewaltigungsverfahren hat eine Handy-Videoaufnahme eine Rolle als Beweismittel gespielt, das die Tochter des Angeklagten gefertigt hatte. Wovon bleibt im BGH, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 StR 306/13 offen. Aus dem (knappen) BGH-Beschluss ergibt sich dann weiter, dass jedenfalls der Angeklagte in der Revision ein auf § 252 StPO beruhendes Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat. Und damit ist er dann mal wieder an § 344 Abs. 2 Satz StPO gescheitert. Dieses Mal m.E. aber nicht, weil der BGH flugs die Messlatte höher gelegt hat, sondern:

„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO im Hinblick auf eine Handy-Videoaufnahme ist schon unzulässig. So ist nicht vorgetragen, ob die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder Entsprechendes eindeutig und bestimmt vorher erklärt hat bzw. ihre zur Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses befugten Vertreter solches für sie getan haben. Aus dem Vortrag, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die „Aussage verweigert“ habe, ergibt sich dies nicht, da offen bleibt, in welchem Verfahren – wie der Senat den Urteilsausführungen entnehmen kann, gab es auch ein Verfahren we-gen der Vorwürfe zum Nachteil dieser Tochter – die ermittlungsrichterliche Vernehmung erfolgt ist. Zudem genügt der Vortrag der Revision auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als offen bleibt, unter welchen Umständen die Handy-Videoaufnahme in den Besitz der Strafverfolgungsbehörden gelangt ist. Dies wäre indes erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO überhaupt auf diese er-streckt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 137/12, NStZ 2013, 247 mwN).“

Gelegentlich lohnt sich ein Blick in die Rechtsprechung des BGH.

 

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