Schulschwänzer? – wohl eher Schulverweigerer – das dicke Ende kommt?

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Das OLG Hamm behandelt im OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2013 -8 UF 75/12 – den Fall eines 11-jährigen Jungen, der sich beharrlich weigert, die Schule zu besuchen, was von seinen Eltern hingenommen wurde. Er ist m.E. nicht der klassische „Schulschwänzer“, sondern eher der Verweigerer, gegen den sich niemand durchsetzen kann oder will.

Der Junge war bereits im ersten Schuljahr der Grundschule durch über 40 Fehltage auf gefallen. Versuche, das Kind an anderen Grundschulen zu integrieren, scheiterten bereits nach wenigen Tagen. Bemühungen, es zu Hause zu unterrichten, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, blieben ebenfalls erfolglos. Schließlich hat die Mutter – eine Informatikerin – selbst den Unterricht übernommen. Das AG Warendorf hatte den Eltern wegen dieser Sachlage das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Dagegen die Beschwerde der Eltern zum OLG.

Das OLG Hamm hat eingeschränkter entschieden. Es hat den Eltern nur das Recht, sich um die schulischen Angelegenheiten ihres Sohnes zu kümmern, entzogen und das Recht dem Jugendamt übertragen. Die Eltern sind allerdings verpflichtet worden, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren. Aus dem Beschluss:

„…Das geistige und seelische Wohl von K ist durch das Erziehungsversagen seiner Eltern im Hinblick auf seine Schulverweigerungshaltung nachhaltig im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet.

Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Kindeswohl trotz altersgerechten Wissensstands gefährdet sei. Da die Eltern die Schulpflicht nicht akzeptierten und die Schulunlust von K auch zukünftig von ihnen gefördert und unterstützt würde, bedeute dies, dass K nicht nur die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten würden, sondern auch wichtige außerfamiliäre soziale Erfahrungen und die Gewöhnung an gesellschaftliche Pflichten. Hierfür hätten die Kindeseltern kein Problembewusstsein.

Dass diese Einschätzung des Sachverständigen zutreffend ist, zeigt sich bereits an den Ausführungen der Kindesmutter und Ks anlässlich ihrer Anhörungen. K werden keine Grenzen und Regeln gesetzt. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter richten sich nach den Wünschen und dem Willen Ks. Pflichten sind ihm unbekannt. Auf die Frage, ob er zu Hause auch Dinge machen müsse, die er nicht wolle, fiel K nichts ein. Er lehnte sogar eine Hausbeschulung durch externe Lehrkräfte ab, da er dann nicht entscheiden könne, was zu lernen sei. Seiner Mutter könne er beispielsweise sagen, dass er heute keine Lust auf Deutsch habe…..

a) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Im Gegensatz zum Amtsgericht ist der Senat sachverständig beraten zur Überzeugung gelangt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unverhältnismäßig ist.

Nach Auffassung des Sachverständigen stelle eine Fremdunterbringung keine geeignete Lösung der Problematik dar. Zwar sei davon auszugehen, dass K in einem außerfamiliären Umfeld regelmäßig die Schule besuchen würde, allerdings würde die Fremdunterbringung des in der Familie gut integrierten und an die Kindesmutter tragfähig gebundenen Jungen seiner Ansicht nach andere massive Defizite und Symptome nach sich ziehen. Diese Einschätzung des Sachverständigen stimmt auch mit der Auffassung der ehemaligen Schulamtsärztin Dr. S überein, die K am 13.04.2011 untersucht und in einem Vermerk u.a. ausgeführt hatte, dass bereits bei empfundenem Druck die Gefahr bestehe, dass K sich verschließe, verweigere, seelisch zerbreche oder sich etwas antue.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass K – zumindest vorerst – im familiären Umfeld zu belassen ist, so dass die Beschwerde insoweit begründet war. Auch das Kreisjugendamt verfolgt nicht mehr das Ziel, K aus der Familie herauszunehmen.

b) Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten

Das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten war den Eltern zu entziehen. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, die Schulpflicht durchzusetzen. Ganz im Gegenteil akzeptieren und unterstützen sie die Verweigerungshaltung von K, indem sie – wie es bereits der Sachverständige dargestellt hat – zwar eine Bildungspflicht akzeptieren, nicht aber eine „Schulgebäudeanwesenheitspflicht“. Gegenüber dem Gericht oder dem Jugendamt gemachte Zusagen wurden unter Hinweis auf den entgegenstehenden Willen von K nicht eingehalten.

Die Eltern sind nach Auffassung des Senats, die auch durch die im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben von K sowie der Kindesmutter gestützt wird, nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kind durchzusetzen, wobei es nicht darum geht, den Willen von K „zu brechen“.

Aus diesen Gründen ist der Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten nicht nur verhältnismäßig, sondern auch das allein geeignete Mittel – vor dem Hintergrund, dass K in der Familie belassen wird -, um die Schulpflicht durchzusetzen.“

Und zur Rechtsgrundlage:

„Da der Senat § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen zur Schulpflicht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof nicht für verfassungswidrig hält, ist es der Anregung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, nicht gefolgt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.09.2007, XII ZB 41/07 = NJW 2008, 369, 370). Insbesondere sind die Länder nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes befugt, die Schulpflicht zu regeln, wie es das Land Nordrhein-Westfalen in Art. 8 der Landesverfassung und §§ 34 ff. des Schulgesetzes getan hat. Diese Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 6 GG. Art. 6 Abs. 2 GG schließt ein staatliches Erziehungsrecht in Schulen – neben dem elterlichen Erziehungsrecht – nicht aus, wie sich auch aus der Zusammenschau mit Art. 7 GG ergibt. Insbesondere lässt Art. 7 Abs. 2 GG den Umkehrschluss zu, dass die Eltern nicht das Recht haben, über die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht (abgesehen vom Religionsunterricht) zu bestimmen. Auch die Regelungen zum Privatschulwesen zeigen, dass Art. 7 Grundgesetz vom Bestehen einer Schulpflicht (selbstverständlich) ausgeht.“

Und das „dicke Ende“ kann dann hinterher kommen.  Ggf. müssen die Eltern nämlich mit einem Strafverfahren rechnen: Vgl. dazu hier bei LTO: AG Berlin verurteilt Mutter zu Bewährungsstrafe Sohn schwänzt Schule fast 1000 Mal, oder der OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 Ss 413/10 und dazu: Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA.

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