Endlich mal wieder was zum Verkehrsstrafrecht: Der „Rammer“ im Straßenverkehr bzw. die „Rambofahrt“

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Im Moment ist m.E. verkehrsstrafrechtliche Flaute, d.h. es werden kaum verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen veröffentlicht. Da ist dann der BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 4 StR 145/13 – ein Lichtblick, auch wenn er nichts wesentlich Neues bringt. Es geht um die alt bekannte und vom BGH schon vielfach behandelte Problematik des Umfangs der Feststellungen, die das Tatgericht bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 StGB) treffen muss. Entschieden worden ist ein „Rammerfall“: Auf einer Verfolgungsfahrt wird der Pkw des Geschädigten zweimal vom Pkw des Angeklagten von hinten gerammt. Einmal war der Anstoß immerhin so stark, dass sich der Beifahrer im Pkw des Geschädigten, der sich nicht angeschnallt hatte, mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. Bei dem anderen Anstoß wurde der Pkw des Geschädigten im Bereich der Fahrertür beschädigt. Schließlich hat sich der Angeklagte mit seinem Pkw so vor den des Geschädigten gesetzt, dass der aufgefahren ist.

Der BGH hat die Verurteilung wegen der „Rambofahrt“ aufgehoben, weil

  1. weil über die abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung nicht hinreichend belegt sei. Die Strafkammer habe zwar festgestellt, dass der nicht angeschnallte Beifahrer sich infolge des Anstoßes von hinten mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. Diese Feststellung würdemjedoch in einem nicht ohne weiteres auflösbaren Widerspruch zu der Wertung des LG im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehen, wonach der Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten „zumindest einmal leicht von hinten“ gerammt habe. Nähere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der verschiedenen Kollisionen und der jeweiligen Intensität der Anstöße zwischen den beteiligten Fahrzeugen habe die Strafkammer nicht getroffen. Auch das Schadensbildi erlaube keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr. Schließlich sei den Urteilsausführungen ein drohender, die Wertgrenze von 750 € erreichender Sachschaden ebenfalls nicht zu entnehmen.
  2. sich aus den Feststellungen nicht der zumindest bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten erheben habe, also nicht erkennbar sei, dass das Fahrzeug etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht worden sei.

Wie gesagt: Alles schon mal, und zwar mehrfach, gelesen. Das „Verkehrsgeschehen“ (?) ist aber schon beachtlich.

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