Die Beleidigung des Richters: Sie und die Nürnberger Rassegesetze….

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

In einem ausländerrechtlichen Verfahren, in dem es um die Anordnung der Sicherungshaft gegen einen nigerianischen Staatsangehörigen ging, der in Deutschland mit einer deutschen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen lebte, ist es 2005 in einem Vorführungstermin zu einem – gelinde ausgedrückt – heftigen Wortwechsel zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen und dem zuständigen Richter gekommen. Der Wortwechsel hatt dann mehrfach die Gerichte beschäftigt und jetzt sein vorläufiges Ende beim OLG Bremen gefunden (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 28.06.2013 – 2 Ss 35/13). Das OLG bestätigt in seinem Beschluss die Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Beleidigung und teilt dazu folgenden Sachverhalt mit:

„Der Festgenommene wurde umgehend dem zuständigen Richter der Vorermittlungsabteilung, dem Zeugen X, vorgeführt. Vor der eigentlichen Anhörung und noch in Abwesenheit des Betroffenen kam es im Flurbereich der Vorermittlungsabteilung zu einem Gespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Betroffenen, dem Angeklagten, und dem Zeugen X, das die Protokollführerin, die Zeugin Y, teilweise mitbekam. Dabei wies der Angeklagte auf die Tatsache hin, dass sein Mandant ein Kind in Deutschland habe und für dieses die Personensorge ausübe. Dem Zeugen X war die Vaterschaft des Mandanten aus der Akte bekannt. Im Laufe der Unterhaltung erregte sich der Angeklagte immer mehr, was – zu Gunsten des Angeklagten unterstellt – auch damit zusammenhing, dass ihm der Zeuge X aus einer Vielzahl vorangegangener Abschiebehaftverfahren als ein Richter bekannt war, der bislang den Anträgen der Ausländerbehörde regelmäßig entsprochen hatte. Der Angeklagte wiederholte mehrfach, dass sein Mandant ein Kind habe. Der Zeuge X äußerte sinngemäß, dass seinem Mandanten seine prekäre ausländerrechtliche Situation bekannt gewesen sein müsste, als er Vater geworden sei. Möglicherweise merkte er sinngemäß noch an, der Betroffene hätte die richtige Reihenfolge, zunächst die Beschaffung einer Aufenthaltsgestattung und anschließend die Vaterschaft, einhalten sollen. Der Angeklagte verstand die Bemerkung dahingehend, dass der Zeuge der Auffassung sei, sein Mandant benötige eine behördliche Erlaubnis, um mit einer deutschen Frau ein Kind zu zeugen. Er forderte sodann den Zeugen X auf, ihm den Satz nachzusprechen, der Betroffene als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu ficken und ihr ein Kind zu machen. Der Zeuge reagierte nicht und der Angeklagte wiederholte die Aufforderung, wobei er nunmehr das Wort „ficken“ durch den Ausdruck „vögeln“ ersetzte. Der Zeuge reagierte wiederum nicht, worauf der Angeklagte zu ihm Folgendes sagte: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 (gemeint ist offensichtlich 1935) mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind“. Der Zeuge brach daraufhin das Gespräch ab.“

Zur rechtlichen Würdigung heißt es:

„1. Die Beleidigung setzt einen rechtwidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus (Fischer, 60. Auflage, 2013, § 185 Rdn. 4). Die Äußerung des Angeklagten: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind“, erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.11.2010 (Az.: 2 Ss 35/09) ausgeführt hat, unterstellt die Äußerung des Angeklagten dem Zeugen X, dass dieser die im höchsten Maße menschenverachtende Auffassung der Nationalsozialisten teile. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre und einen kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung (Hans. OLG aaO.). Dies war dem Angeklagten bekannt und von ihm in seiner Wirkung beabsichtigt, wie das Landgericht rechtfehlerfrei festgestellt hat.

2. Die genannte Äußerung ist auch nicht gem. § 193 StGB im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen des als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten gerechtfertigt gewesen. Denn durch § 193 StGB in keinem Fall gedeckt sind herabsetzende Äußerungen, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben und die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen (Fischer aaO., § 193 Rdn. 28a). Dies gilt insbesondere für die Ausübung von sog. Schmähkritik, die in spezifischer Weise dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, bei juris). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil in zutreffender Weise festgestellt hat, fand das tatgegenständliche Geschehen vor der eigentlichen Anhörung im Flur vor dem Richterzimmer statt, so dass der dienstliche Bezug dieses Aufeinandertreffens zumindest gelockert gewesen ist. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte durch seine mehrfache Aufforderung an den Zeugen, ihm den Satz nachzusprechen, der Betroffene als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu „ficken“ (bzw. zu „vögeln“) und ihr ein Kind zu machen, die Ebene der Sachlichkeit vollständig verlassen hatte. Ein derartiges Gebaren eines Rechtsanwaltes, dessen Verhalten mit Rücksicht auf seine besondere Stellung als Organ der Rechtspflege „zurückhaltend, ehrenhaft und würdig“ sein sollte (EGMR NJW 2004, 3317 [EGMR 28.10.2003 – 39657/98]), ist unter keinen Umständen hinnehmbar. Im Kern ging es bei den Äußerungen des Angeklagten nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der Festnahme seines Mandanten, sondern ersichtlich um die vermeintliche Einstellung des Zeugen zu Geschlechtsverkehr zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität. Dies liegt neben der Sache und hat mit dem eigentlichen Streitgegenstand, nämlich der bevorstehenden Verhandlung über den Sicherungshaftantrag, nichts mehr zu tun. Die Revision war nach alledem als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.“

2 Gedanken zu „Die Beleidigung des Richters: Sie und die Nürnberger Rassegesetze….

  1. schneidermeister

    In den Verhandlungen gegen den Angeklagten scheint es recht munter zugegangen zu sein, was die lange Verfahrensdauer erklären könnte:
    Aus der taz vom 11.01.2013, die den Angeklagten und den Zeugen mit vollem Namen nennt: „Vierter Prozess wegen Nazi-Vergleich“:

    „Nun hat Sürig erneut beantragt, ein sozialwissenschaftliches Sachverständigengutachten als Beweis dafür zuzulassen, dass „ein geschlossenes rechtes Weltbild“ unter RichterInnen, auch in Bremen, ebenso häufig anzutreffen ist wie in der Gesamtbevölkerung.“

  2. Michael Schulze

    „Der Zeuge X äußerte sinngemäß, dass seinem Mandanten seine prekäre ausländerrechtliche Situation bekannt gewesen sein müsste, als er Vater geworden sei. Möglicherweise merkte er sinngemäß noch an, der Betroffene hätte die richtige Reihenfolge, zunächst die Beschaffung einer Aufenthaltsgestattung und anschließend die Vaterschaft, einhalten sollen.“

    1. Die Abschiebepraxis ist menschenrechtswidrig. Das Recht des Kindes auf Familie einschließlich Vater wurde bzw. wird nicht thematisiert bzw. schlicht missachtet. Die Haltung / die Rechte der Partnerin des Betroffenen interessierten wohl auch nicht.

    2. Die (mögliche) Anmerkung des Richters, der Betroffene hätte erst einen Aufenthaltserlaubnis haben müssen, bevor er mit einer deutschen Staatsangehörigen Geschlechtsverkehr mit dem „Risiko“ der Vaterschaft hätte haben dürfen, entspricht an den tatsächlichen Gegebenheiten gemessen dem Verbot gegenüber dem Betroffenen, eine Liebes- oder nur geschlechtliche Beziehung mit einer Deutschen einzugehen. Zudem wirkt sich dieses Verbot auch auf die betroffene Mutter des Kindes aus, denn auch ihr hätte klar sein können, dass ihr Partner erst einen Aufenthaltstitel haben muss, um mit ihr zu schlafen, anderenfalls sie das Risiko der Alleinerziehung trage. Wenn dieser Gedankengang in einen Richterspruch umgesetzt wird, warum dürfte Mensch dann nicht an einen Vergleich mit Rassegesetzen denken?

    3. Die Freiheit der Meinungsäußerung steht auch und gerade dem Rechtsanwalt zu. Und weil auch Rechtsanwälte Menschen sind, dürfen sie sich auf die gleiche (auch unsachliche) Ebene wie ein Richter begeben. Wer als (bekanntermaßen strenger Abschiebungs-) Richter eine Auffassung wie die oben zitierte äußert, gibt doch selbst genügend Anlass zu einer solchen Meinungsäußerung. Die „besondere Stellung als Organ der Rechtspflege “zurückhaltend, ehrenhaft und würdig”“ des Rechtsanwalts wird von Gerichten und Behörden immer dann gern betont, wenn dem Rechtsanwalt argumentativ nicht beizukommen ist.
    Tatsächlich ist Rechtsanwalt ein freier Beruf und Richter eben nicht. Der Rechtsanwalt ist kein zurückhaltendes, sondern ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

    Wenn es nur zurückhaltende, ehrenhafte und würdige Rechtsanwälte geben dürfte, warum dürfen dann Anwälte mit Nazihintergrund tätig sein?

    Die Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen gilt in erster Linie bei Richtern und nicht für Rechtsanwälte. Das bedeutet nicht, dass Rechtsanwälte alles sagen dürfen, was sie denken. Jedoch ist es Ausdruck von (Richter-) Würde und Verstand, erkennbar situationsbedingte emotionale Ausbrüche als solche zu verstehen. Mit unwürdigem Verhalten von Rechtsanwälten dürfen sich Rechtsanwaltskammern beschäftigen.

    4. Was ist das für ein pingeliger Richter, der die Jahresangabe bei den Rassegesetzen korrigiert? Als ob es darauf ankäme.
    Frei nach dem Motto: „Der Anwalt taugt nichts. Wenn schon beleidigen, dann aber mit korrekter Quellenangabe.“

    https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_Gesetze

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert