Da sag doch noch mal einer, ein LG sei nicht lernfähig

Wenn man die Verfügung des LG Dresden v. 25.07.2013 in einem Totschlags-Verfahren (1 Ks 307 Js 2392/13) gelesen hat, kann man nur sagen: Chapeau, oder: Da sag doch noch mal einer, ein LG sei nicht lernfähig. Denn das LG hat ohne großes Getöse seine bis dahin vertretene Auffassung geändert und dem Angeklagten nun den von ihm gewünschten „Anwalt des Vertrauens“ beigeordnet:

„..Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.02.2013 die schon damals beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts Y. unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt X. im Wege des Beschwerdeverfahrens verworfen. Auch nach dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27.06.2013, mit dem er erneut die Aufhebung der Pflichtverteidigung des Rechtsanwalts X. und seine eigene Beiordnung beantragt hat, gibt es inhaltlich darüber hinaus nichts festzustellen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt X. ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Vorsitzende konnte sich jedoch im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 16.07.2013 selbst ein Bild davon machen, dass der Angeklagte nicht bereit ist, mit Rechtsanwalt X. zusammenzuarbeiten. Er gab an, er habe kurz mit ihm gesprochen und „könne mit ihm überhaupt nicht“. Alle weiteren Versuche von Rechtsanwalt X., mit ihm in Kontakt zu treten, wurden vom Angeklagten konsequent abgelehnt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kontakt mit dem von der Familie beauftragten Verteidiger Rechtsanwalt Y. stand und diesen ganz offensichtlich Rechtsanwalt X. vorzieht. Da Rechtsanwalt X. – ohne jedes eigene Verschulden – kein Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten aufbauen konnte, dies jedoch ganz offensichtlich nach den Worten des Angeklagten zu dem Verteidiger Rechtsanwalt Y. besteht, ist es hier sinnvoll, eine Beiordnung von Rechtsanwalt Y. durchzuführen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt X. muss dann aus Kostengründen aufgehoben werden. Zusätzliche Kosten durch die Änderung der Beiordnung sind nicht entstanden, da Rechtsanwalt Y. in seinem Schriftsatz vom 27.06.2013 ausdrücklich vorträgt, dass er auf die bislang angefallenen Gebühren verzichten werde, damit der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Offensichtlich ist die Familie des Angeklagten bereit, die entstandenen Gebühren zu übernehmen. Bei dieser Sachlage musste die Beiordnung aufgehoben und Rechtsanwalt Y. beigeordnet werden.“

Auch LG sind also nicht gegen bessere Einsicht gefeit.

 

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