Auf den Hund gekommen… Verwertbarkeit von Mantrailereinsätzen

© AK-DigiArt – Fotolia.com

Schon etwas älter ist das Urteil, auf das ich jetzt bei Jurion Strafrecht gestoßen bin, und zwar das LG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2012, 13 KLs 372 Js 9454/12. Ein Hinweis/Posting ist es aber dennoch noch wert. Denn wann stößt man schon mal auf eine Entscheidung, die sich zu den Ergebnissen von Mantrailereinsätzen, also dem Einsatz von Spurensuchhunden, und deren Verwertbarkeit als Beweismittel verhält.Daher lesens- udn empfehlenswert für alle die, die mit solchen Beweismitteln zu tun haben.

Das LG Nürnberg kommt zu folgendem Leitsatz:

Ergebnisse von Mantrailereinsätzen (Einsatz von Spurensuchhunden) können als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort jedenfalls nur bei Einhaltung folgender Voraussetzungen verwertbar sein:

  1. Nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben.
  2. Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden.
  3. Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben.
  4. Jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine nachträgliche Nachvollziehung durch das Gericht und einen Sachverständigen zu ermöglichen.

Schöne Checkliste, die man abarbeiten kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert