Alt oder neu – Inkrafttreten des 2. KostRMoG – welches Recht gilt?

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Eine der für die Praxis vor allem im Hinblick auf die Anhebung der Betragsrahmen wichtigsten Fragen zum Inkrafttreten des 2. KostenRMoG ist die, welches Recht in bei Inkrafttreten des 2. KostRMoG bereits laufenden Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen anwendbar ist. Das richtet sichnach der Übergangsregelung in § 60 RVG. Die Gebührenreferenten der RA-Kammern gehen im Übrigen davon aus, dass die Änderung in Nr. 4100 VV RVG und die Änderungen in § 17 Nr. 10 und 11 RVG lediglich Klarstellungen sind und damit auf jeden Fall auch in „Altfällen“ Anwendung finden sollen (vgl. RVGreport 2013, 260).

Geht man von Gesetzesänderungen i.e.S. aus, gilt:

Grds. anzuwenden ist beim Wahlanwalt § 60 Abs. 1 RVG:

  • Ist dem Rechtsanwalt/Verteidiger der Auftrag zu der jeweiligen Angelegenheit vor dem 01.08.2013 worden oder wurde er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet, gilt altes Recht. Es kommt für die Frage der Bestellung oder Beiordnung nicht darauf an, ob es sich um eine „gerichtliche“ Bestellung/Beiordnung handelt. Das Wort “gerichtlich“ in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG a.F. ist gestrichen worden, damit die Übergangsregelungen auch nicht gerichtliche Bestellungen/Beiordnungen, z.B. durch die Staatsanwaltschaft erfasst.
  • Ist er ab dem 01.08.2013 beauftragt, beigeordnet oder bestellt, gilt neues Recht.
  • Entscheidend für die Frage: altes/neues Recht?, ist Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i.?S. des § 15 RVG. Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt.

Für den Pflichtverteidiger/beigeordneten Rechtsanwalt gilt ebenfalls die allgemeine Regelung aus § 60 Abs. 1 RVG , dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung ankommt.

In Rechtsmittelverfahren gilt:

  • Für den vorinstanzlich nicht beauftragten Rechtsanwalt/Verteidiger gelten die allgemeinen Grundsätze des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages. Liegt dieser vor dem 01.08.2013, gilt altes Recht. Liegt dieser nach dem 31.07.2013, gilt neues Recht.
  • War der Rechtsanwalt/Verteidiger hingegen bereits in der Vorinstanz beauftragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG – unabhängig von dem ihm erteilten Rechtsmittelauftrag – auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen.

4 Gedanken zu „Alt oder neu – Inkrafttreten des 2. KostRMoG – welches Recht gilt?

  1. RPflNiedersachsen

    Wenn Sie wüssten wie viele falsche Kostenfestsetzungsanträge ich seit einer Woche haben. Leider darf ich das Strafrecht-Blog nicht in denZwischenverfügungen verlinken, das wär doch was 🙂

  2. Pingback: Aus dem Rechtspflegerforum: Ich kann den Unmut/das Unverständnis der Rechtspfleger verstehen - JURION Strafrecht Blog

  3. Bohlen

    Sind Anwaltsgebühren nach neuem Recht abzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag
    schon vor dem 01.08.2014 bestand und nur Zahlungsverzug bestand ?
    Danke
    Mit freundlichen Grüßen
    Bohlen

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