Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?

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In der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) zeichnet sich eine Änderung ab. Jedenfalls will der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern. Das folgt aus dem BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, mit dem der 3. Strafsenat mitteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden: „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“, und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. An dieser entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung kann nach Auffassung des 3. Senats nicht festgehalten werden. Er möchte deshalb unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung für die Annahme vollendeter Hehlerei in der Form des Absetzens – für Absatzhilfe könnte sodann nichts anderes gelten – die Feststellung eines Absatzerfolges verlangen.

Die Argumente:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  •  Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung – wie es einhelliger Auffassung entspricht – der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich nach Auffassung des BGH auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage liegt, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Ich bin gespannt, ob die anderen Senate dem 3. Senat folgen oder ob es auf eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hinausläuft.

 

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