„Venire contra factum proprium“ bei der Ablehnung von Beweisanträgen.

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Immer wieder stößt man in der Rechtsprechung des BGH auf Entscheidungen, die sich mit unzureichender Ablehnung von  Beweisanträgen befassen. Breiteren Raum nehmen dabei die Fälle ein, in denen die Erhebung des Beweises wegen (tatsächlicher) Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO) abgelehnt wird. An dieser Stelle werden häufig Fehler gemacht, auf die der BGH jetzt noch einmal in dem BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 5 StR 143/13 – hingewiesen hat. Ein wenig: Abteilung kleiner Grundkurs, was die Schwurgerichtskammer des LG Bautzen da lesen muss. Die hatte nämlich einen Beweisantrag der Verteidigung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt., der sich auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einer Zeugin richtete. Der BGH beanstandet die Begründung der Kammer:

„a) Bereits die Begründung, mit der das Landgericht den auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, genügt nicht den insoweit bestehenden Anforderungen. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb. Dies nötigt zu einer Einfügung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweisergebnis (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 5 StR 426/12 mwN). Das Landgericht hätte sich daher in der Beschlussbegründung ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, weshalb der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht von vornherein unerhebliche Umstand der Übereinstimmung kurz nach der Tat gegenüber einer Bekannten getätigter Angaben mit einer zwei Wochen später stattfindenden Aussage bei der Polizei im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Bewertung der das Tatgeschehen weitgehend im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten darstellenden Angaben der Zeugin Wi. haben kann, sei es, weil es der Zeugin ohnehin Glauben schenkt, sei es, weil es deren Angaben auch bei einer zu unterstellenden Richtigkeit der Beweisbehauptung aus bestimmten Gründen als unglaubhaft bewerten würde. Demgegenüber erweckt die Beschlussbegründung den Eindruck, das Landgericht halte den – tatsächlich bestehenden – Zusammenhang der Beweistatsache mit dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht für gegeben.“

Also: Quasi Urteilsbegründung bereits im Verfahren.

An dem Mangel hat der BGH allerdings den Bestand des Urteils nicht scheitern lassen. Dann aber daran, dass sich die Kammer an die Annahme nicht gehalten hat, sondern sich im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt hat und die Urteilsgründe auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache gestützt hat. Also: Schuldrecht – „Venire contra factum proprium“ trifft Strafrecht.

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