Der nächste „Vollmachtstrick“ (?) – die selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

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Nach dem gestrigen Posting über die Blankovollmacht – Blankovollmacht – immer wieder schön, immer wieder erfolgreich – und den vom Kollegen Handschuhmacher erstrittenen AG Neuruppin, Beschl. v. 18.03.2013 – 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12) – zu dem Posting natürlich ein zu erwartender Kommentar mit dem Hinweis auf das „Organ der Rechtspfleger“ – dann heute gleich noch eine Vollmachtsfrage. Nämlich den KG, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13 – 122 Ss 62/13 /12, den ich mir nicht habe beim Kollegen Hoenig besorgen müssen, sondern den mir der Kollege Handschuhmacher direkt zugesandt hat.

Im Verfahren geht/ging es um die nachträgliche Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens. Diese hatte der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung, als der Betroffene nicht erschienen war, beantragt. Er hatte dabei zwar die – erforderliche – Vertretungsvollmacht vorgelegt, diese war aber nicht vom Betroffenen, sondern vom Verteidiger selbst unterzeichnet. Geht, sagt das KG – ebenso übrigens vor kurzem das OLG Dresden (vgl. Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein “Vollmachts-Trick”). Das KG begründet:

Der Verteidiger war auch entsprechend § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert und hat seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.-Dass der Betroffene diese Vollmacht nicht selbst unterzeichnet hat, ist unschädlich. Insoweit ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. In ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen [vgl. BayObLG NStZ 2002, 277; OLG Dresden StRR 2013, 261). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte, so die Begründung der Rechtsbeschwerde, seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterschreiben. Dass der Verteidiger dies gleichwohl in seinem eigenen Namen tat, steht dem nicht entgegen, denn der Wortlaut der Vollmachtsurkunde, wie ihn die in der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilsgründe wiedergeben, ist insoweit eindeutig. Damit war der Verteidiger des Betroffenen berechtigt, für den Betroffenen Erklärungen zu Sache abzugeben und einen Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu stellen.“

Ich bin gespannt: Kommentar mit „Organ der Rechtspflege“? Passt hier dann wohl kaum.

6 Gedanken zu „Der nächste „Vollmachtstrick“ (?) – die selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

  1. meine5cent

    Nö, keine Beschimpfung, dass sich das als Organ doch nicht gehört, sondern umgekehrt:

    Muss man einem Anwalt wirklich glauben, dass er vom Mandanten zum Selbstausstellen der schriftlichen Vertretungsvollmacht ermächtigt wurde, wenn er im Termin feststellt, dass der Mandant nicht da ist und er auch nicht weiss, warum?

    Oder muss man ihm das schon deshalb glauben, weil er doch ein Organ der Rechtspflege ist, das niemals nicht schwindeln würde?
    Und warum soll die anwaltliche Versicherung ausreichen, wenn doch das Organargument nicht zählt?

    Ich habe den Eindruck, dass manche (!!!)Anwälte nur dann Organ sein wollen, wenn es ihnen nützt.

  2. Detlef Burhoff

    ok, aber: Vielleicht hat das auch ein wenig damit zu tun, dass die „Keule“ „Organ der Rechtspfleger“ gerne/häufig dann rausgeholt wird, wenn man den RA/Verteidiger in die Pflicht nehmen will und man es sonst manchmal nicht so weit her sein lässt mit dem „Organ….“

  3. Gast

    Das ist jedenfalls – als Ausdruck der Ignoranz gegenüber teleologischer Gesetzesinterpretation im deutschen Strafverfahrensrecht – ebenso zu missbilligen. Denn dass eine formlose Vollmacht (trotz § 167 II BGB) nicht für formbedürftige Rechtsgeschäfte verwendet werden darf, wenn dies den Formzwecken zuwiderläuft, ist in der Zivilrechtsprechung ein ziemlicher alter Hut, und ebenso, dass das dann auch einer Blanketturkunde mit formloser Ausfüllermächtigung entgegensteht. Für die vergleichbare Frage beim Vollmachtsnachweis im Zivilprozess (§ 80 ZPO) ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur völlig anerkannt, dass formlose Ausfüllermächtigungen nicht zu akzeptieren sind, sondern eine auf die Partei zurückzuführende lückenlose Kette schriftlicher (!) Bevollmächtigungen erforderlich ist.

    Aber so sind sie nunmal, die Strafgerichte, mit der Rechtsdogmatik haben sie es nicht so, und deshalb kann einem RA natürlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er das ausnutzt. Ein missbräuchlicher „Vollmachtstrick“ wäre das folglich nur dann, wenn sich der RA die ihm nach seinem Vortrag erteilte „umfassende mündliche Vertretungsvollmacht“ mal eben so aus den Fingern gesaugt hätte – das KG hat dies schließlich nicht nachgeprüft. Das können wir natürlich nicht einfach so unterstellen, schließlich ist der Mann ja „Organ der Rechtspflege“.

  4. RA Bert Handschumacher

    Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß für einige ein Strafverteidiger nur dann ein veritables „Organ der Rechtspflege“ ist, wenn er ein stupider Verurteilungsbegleiter ist.

    Es ist ein anwaltlicher Fehler, die Vollmacht des Mandanten in Strafsachen zu den Akten zu reichen.
    Um aber einen Mandanten – manchmal auch aus der Not des Nichterscheinens heraus – vom Erscheinen in der HV entpflichten zu lassen und ihn sodann zu vertreten, bedarf es der besonderen Terminsvollmacht des § 73 III OWiG.
    Es ist dann legitim und angezeigt, dem Gericht nur eine solche zur Akte zu geben. Und diese darf der ordnungsgemäß bevollmächtigte Verteidiger sich eben selbst erteilen.

    Und wer mir jetzt die Neuruppin-Sache zur Widerlegung meiner Ausführungen entgegenhauen möchte, sei auf meinen Kommentar hierzu im Blog des Kollegen Carsten Hoenig verwiesen:
    „Es soll ja aber auch immer noch Bußgeldbehörden geben, die verlangen von den Organen der Rechtspflege die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, obwohl das Thema ausgekaut ist. Und machen die Akteneinsicht von der Vollmachtsvorlage abhängig.
    Da soll es dann auch den ein oder anderen Verteidiger geben, der sich in dieser Situation denkt: ‚Ok, wenn Ihr so darum bettelt….‘ „

  5. meine5cent

    @RA Handschumacher:
    Es gibt durchaus viele renommierte Strafverteidiger, die keinerlei Bedenken haben, eine Vollmacht zu den Akten zu geben und die weder stupide sind noch sich als Urteilsbegleiter verstehen. Ihre Kollegenschelte ist deshalb reichlich daneben.
    Im Übrigen ist es auch schlichtweg falsch, dass es generell ein Kunstfehler sei, in Straf(!)sachen eine Vollmacht zu den Akten zu geben. Das können Sie bei Gelegenheit einem Mandanten in der JVA erklären, der unter seiner Anschrift nicht geladen werden konnte, gegen den deshalb erst einmal ein Haftbefehl ergangen ist und der dann zwei Wochen auf Schub quer durch Deutschland unterwegs war. Der wird sich freuen über die ausgefuchste Verteidigungstaktik. Prinzipienreiterei war schon immer falsch.

  6. RA Bert Handschumacher

    „Konnte unter seiner Adresse nicht geladen werden und deswegen erging Haftbefehl“

    Das müssen Sie mir mal erklären…….

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