Blankovollmacht – immer wieder schön, immer wieder erfolgreich

Der Kollege Hoenig hatte neulich schon über den vom Kollegen Handschuhmacher aus Berlin „erstrittenen“ AG Neuruppin, Beschl. v. 18.03.2013 – 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12) -berichtet (vgl. hier). Beim Kollegen Hoenig habe ich mir auch den Beschluss „geklaut“ – ich bitte um Nachsicht -, der das altbekannte, aber immer wieder schöne und erfolgreiche Thema der Vorlage einer Blankovollmacht zum Inhalt hat. Deshalb auch hier:

Der Kollege Handschuhmacher hat im Bußgeldverfahren eine „Blankovollmacht“ vorgelegt, ihm wird dann der Bußgeldbescheid zugestellt und das war es. Denn: Verjährungsfrist ist nicht unterbrochenVerjährung ist nicht eingetreten, weil die Zustellung mangels Zustellungsvollmacht (§§ 145a StPO, 51 OWiG) nicht wirksam war. Dazu kurz und trocken das AG:

„Die Verjährung wird gem.§ 33 Abs.1 Ziffer 1 OWiG unterbrochen durch die erste Vernehmung (Anhörung) des Betroffenen , die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung der Vernehmung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.

Mit der Anhörung des Betroffenen am 21.08.2012 ist die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs.1 Ziffer 1 OWiG unterbrochen worden.

Der Erlass des Bußgeldbescheids vom 18.09.2012 (B1. 16 d.BA), welcher nicht wirksam zugestellt werden konnte, konnte die Verjährung hinsichtlich der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Tat nicht unterbrechen.

Zugestellt worden ist der Bußgeldbescheid am 20.09.2012 an Herrn Rechtsanwalt Bert Handschuhmacher von der Kanzlei HL Handschumacher Limbeck GBR.

Auf der der Behörde vorliegenden Zustellungsvollmacht wurde jedoch ein Bevollmächtigter nicht ausdrücklich benannt sondern nur die Anschrift der Kanzlei im Kopf des Schreiben angeführt.

Der Vordruck ist an der dafür vorgesehen Stelle nicht ausgefüllt.

Eine derartige „ Blankovollmacht“ ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten (BGHSt 41,303,304).

Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde muss sich neben dem Gegenstand der Bevollmächtigung und dem Vollmachtgeber auch die Person des Bevollmächtigten selbst einwandfrei ergeben .

Den Voraussetzungen des § 145 a Abs.1 StPO genügt auch nicht, dass sich ein Rechtsanwalt, der die Vollmacht vorlegt, wie hier im Begleitschreiben sich auf die anliegende Vollmacht beruft. Denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung.

Die besondere Stellung des Verteidigers im Straf – und Bußgeldverfahren bedingt höhere Anforderungen an die förmliche Sicherheit beim Zustellungsadressaten als in anderen Verfahrensordnungen( so auch OLG Stuttgart vom 21.02.2000 NStZ-RR 2001,24- 25 ; KG Berlin vom 16.06.2008 VRR 2008, 355 ).“

Nichts Neues, aber eine Problematik/Rechtsfolge, die den Verwaltungsbehörden eigentlich bekannt sein sollte.

6 Gedanken zu „Blankovollmacht – immer wieder schön, immer wieder erfolgreich

  1. Gast

    Es handelt sich hierbei um ein „Mittel der Verteidigertätigkeit mit dem Ziel, die gesetzliche Fiktion der Zustellungsvollmacht zu unterlaufen und die verjährungsunterbrechende Wirkung der an den Verteidiger bewirkten Zustellung des Bußgeldbescheides zu umgehen.” … „Ein solches Verteidigerverhalten, welches objektiv und subjektiv die Absicht erkennen lässt, das Bußgeldverfahren zu sabotieren, ist bei einem Rechtsanwalt mit Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege … dysfunktional und muss … ohne Erfolg bleiben.” (OLG Zweibrücken Beschl. v. 8. 4. 2008 – 1 Ss 51/08; OLG Düsseldorf Beschl. v. 17. 4. 2008 – IV – 2 Ss (OWi) 191/07 – (OWi) 101/07 III).

    Betrifft nicht die Blankovollmacht, aber eine ähnliche Form der „Verjährungsfalle“ und sollte sich auch für die missbrauchte Blankovollmacht noch durchsetzen.

  2. Korinthus K.

    „Denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung.“

    Aber diese Behauptung müsste ihm als Verteidiger doch auch ohne Vollmachtsurkunde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geglaubt werden. Oder nicht? Er könnte also mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde allenfalls behaupten, dass seine Bevollmächtigung in der Urkunde verkörpert sei, was sie, weil blanko, aber in Wirklichkeit nicht ist.

    Grüße,

    Korinthus K.

  3. Detlef Burhoff

    Jetzt erst? das wundert mich aber und dann mit dieser Entscheidung. Die überrascht an dieser Stelle nicht. Musste ja kommen – das „Organ der Rechtspflege“.

  4. meine5cent

    Sorry, aber ich kann dem auch nichts abgewinnen, wenn Anwälte ihre Vollmachtsformulare kreativ gestalten und sich dann freuen wie die Schnitzel, dass sie es kraft Studiums der Rechte wieder einmal einem doofen A7-Sachbearbeiter so richtig gezeigt haben.
    Wenn man nur vertreten will, aber für nichts bevollmächtigt sein, reicht ja die Vertretungsanzeige per Schriftsatz, wie im Vollmachtsblog permanent propagiert wird. Von daher kann man sich denken, was denn die Vorlage einer Vollmacht, wie sie der Herr Kollege präsentiert hat, bezwecken sollte.

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