Schon wieder: Der BGH und die Sachverständigengutachten

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Manche Fragen tauchen in der Rechtsprechung des BGH und/oder der OLG immer wieder auf – für mich dann Dauerbrenner, bei denen man sich fragt, warum in der Instanz darauf nicht geachtet wird (was manchmal ganz einfach ist/wäre). Zu diesen Fragen gehört, welche Anforderungen das tatrichterliche Urteil erfüllen muss, wenn die Verurteilung auf ein Sachverständigengutachten gestützt worden ist. Im Grunde ganz einfach, nämlich: Befundtatsachen, Anknüpfungstatsachen und die tragende fachliche Begründung des Sachverständigen. So auch noch einmal – wie oft eigentlich schon? – der BGH, Beschl. v. 16.04.2013 – 3 StR 67/13.

Da hatte das LG seine Überzeugung von der Täterschaft des u.a. wegen Vergewaltigung verurteilten Angeklagten allein auf ein DNA-Gutachten gestützt. Das hat der BGH nicht beanstandet, aber die Beweiswürdigung die litt an „durchgreifenden Darlegungsmängeln.“

aa) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen  kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zu-dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (BGH, aaO mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie die Ausführungen der Sachverständigen wiedergegeben hat, nicht: Es wird schon nicht mitgeteilt, ob die untersuchten Merkmale unabhängig voneinander vererbbar sind, wie viele der aus der Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen 16 Merkmalssysteme sich in der Tatspur fanden und inwieweit diese übereinstimmten. Im Urteil heißt es nur, dass sich die Mischspur vollständig mit den Merkmalen der Nebenklägerin und des Angeklagten erklären lasse, ohne dass deutlich wird, wie viele Systeme darin untersucht werden konnten. Fünf weitere Tatspuren seien Abstriche, in denen nur mannspezifische DYS-Merkmale festgestellt worden seien, die sich auch in der Stammlinie des Angeklagten fänden. Indes wird weiter ausgeführt, dass sich in zwei Spuren bei jeweils einem unterschiedlichen DYS-System ein zusätzliches Merkmal gefunden habe, das sich für einen Vergleich nicht eigne; näher erläutert wird dies nicht. Zur Frage der Vergleichspopulation verhält sich das Urteil ebenfalls nicht, obwohl es bei dem dunkelhäutigen, aus dem Sudan stammenden Angeklagten nahe liegt, dass er einer fremden Ethnie angehört.“

Das gilt grds. für alle Urteile und Sachverständigengutachten. Es gilt allerdings nicht bei standardisierten Verfahren…

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