„Die Gestaltung der Urteilsgründe“ – die Not beim BGH muss groß sein..

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Es ist gerade einen Monat her, da hatte ich unter der Überschrift: Immer wieder sagt der BGH: Schreibt nicht so viel über den BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 101/13 berichtet, der einen „Hilferuf“ des BGH für kürzere Urteile enthielt. Und der 3. Strafsenat schiebt dann im BGH, Beschl. v. 28.05.2013 – 3 StR 121/13 – gleich noch eine Anleitung zum Schreiben von Urteilsgründen hinterher

Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat – erneut – Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der wörtlichen Zitierung der Feststellungen in jenen Urteilen bedarf es dabei indes nicht (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 268). Ebenso ist die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisteraus-zugs unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen wegen ausländerrechtlicher Vergehen bei einer Verurteilung wegen einer Betäubungsmittelstraftat unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren und aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 8 bis 26). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Feststellungen oder – gleichsam als Anhang dazu – der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter – hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 29 bis 44 allerdings nicht gegebenen – Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).“

Die Not muss groß sein 🙂

4 Gedanken zu „„Die Gestaltung der Urteilsgründe“ – die Not beim BGH muss groß sein..

  1. SoWhy

    Wenn die Not wirklich so groß ist, dann sollen sie halt noch einen Senat einrichten. Beim BGH für Zivilsachen gehts doch auch

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