Da war das AG zu schnell mit der Pflichtverteidigerbestellung..zu früh gefreut?

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Wer kennt sie als Strafverteidiger nicht: Die zu schnelle Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtveteidiger durch das (Amts)Gericht und den sich dann anschließenden Kampf um die „Umbeiordnung“? Das Szenario wird jeder Strafverteidiger schon mal erlebt haben. I.d.R. hat es seinen Ausgangspunkt darin, dass der Mandant die sog. Benennungsfrist des §142 Abs. 2 Satz 1 StPO hat verstreichen lassen. Dann wird ihm vom (Amts)Gericht ein anderer Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wird erst danach der (an sich gewünschte) Verteidiger benannt bzw. dieser meldet sich dann „verspätet“ beim Gericht als „benannter Verteidiger“ und beantragt seine Beiordnung, wird die in vielen Fällen dann vom Gericht mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung des anderen Kollegen abgelehnt. Vor allem gerne dann, wenn es sich bei dem Verteidiger, der die „Umbeiordnung“ beantragt hat, nicht um einen „Urteilsbegleiter“ handelt. Um es  – aus  Sicht des Gerichts – ein wenig locker auszudrücken: Den ist man schon mal gut los.

Allerdings ganz so einfach ist es nun doch nicht mit der Ablehnung der „Umbeiordnung“. Das ruft  der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2013 – 21 Qs 22/13 – noch einmal ins Gedächtnis. Denn die in § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte „Benennungsfrist“ ist keine Ausschlussfrist. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat. Dazu das LG:

„Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Steht kein wichtiger Grund entgegen, bestellt der Vorsitzende diesen Verteidiger, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO. Dem Beschuldigten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 21. September 2009, Az.: 7 Qs 280/09, BeckRS 2010, 03738; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 142 Rdnr. 10; Wessing, in BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2012, § 142 Rdnr. 8a; zu einer ähnlichen Fristenfrage siehe LG Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2012, 22 Qs 11/12, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Im Ergebnis wird die Ermessensentscheidung des Gerichts damit auch bei einer verspäteten Benennung über § 142 Abs. 1 S. 2 StPO erheblich eingeschränkt. So liegt der Fall hier. …“

Vgl. auch noch hier: Pflichtverteidiger – Benennungsfrist versäumt – macht nichts …..

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