Aus dem Rechtspflegerforum: „Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – geht das?

Ich stöbere ja immer auch mal im Rechtspflegerforum – natürlich unter Klarnamen, denn was habe ich zu bzw. warum soll ich mich verbergen? Dabei geht es mir um die häufig interessanten RVG-Fragen, die die Rechtspfleger und sonstigen Nutzer diskutieren und darum, ob man die mit unserem RVG-Kommentar beantworten kann. Wenn nicht, dann muss und wird an der Stelle „nachgearbeitet“.

Bei meinem Stöbern stoße ich auch immer wieder auf interessante Postings, die sich nicht unbedingt mit dem RVG befassen, aber ebenso interessante andere Gebiete/Fragen enthalten. So vor einiger Zeit auf das Posting, das überschrieben war:

„Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – das man m.E. aber auch mit „Retourkutsche“ oder „Wie man in den Wald hineinruft…“ hätte überschreiben können. In dem Posting berichtet der Fragesteller über Folgendes:

Das hatte ich auch noch nicht: Ich habe den Pflichtverteidiger gebeten, die geltend gemachten Kopiekosten nachzuweisen. Er hat mir darauf per Fax den Aktenauszug geschickt (er möchte ihn nicht zurückgeschickt bekommen…). Es sind also nicht nur die Kopiekosten auf seiner Seite entstanden, sondern auch die Kosten bei uns durch den Ausdruck des Faxes. Habt Ihr so etwas schon mal gehabt? Habt Ihr ihm die notwendigen Kopiekosten gezahlt? Was ist mit den Faxkosten?“

Und darauf hat es dann reichlich  Antworten gegeben, die mich, das räume ich ein, überrascht haben.

Ein die Antworten dann hier als Zitat:

1. „Was ist mit den Faxkosten?
Nichts. Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben. „

2.„Wie viel Seiten waren es denn?“

3.„Sehe hier dann nur die Möglichkeit die Kopierkosten entsprechend der Notwendigkeit festzusetzen. Hinsichtlich der vom RA verursachten Kosten für das Fax sehe ebenfalls keine Handhabe diese dem RA in Rechnung zu stellen, auch wenn dieses Verhalten aus meiner Sicht nicht so dolle ist.“

4.“…Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben„…
Jepp. Der RA wurde aufgefordert, die Kopierkosten nachzuweisen – und das hat er getan.“

5.„Ich meine, bei einem 20-Seiten-Fax müssen wir nicht drüber reden (dann allerdings frage ich mich, warum man bei 20 Aktenkopien einen Nachweis anfordert). Angenommen, der hat jetzt 1000 Seiten Akte gefaxt und dafür das Gerichtsfaxgerät 6 Stunden blockiert (+Papier und Toner alle), würde ich schon über eine Reaktion nachdenken. Daher meine Frage in post #2.

Anmerkung: Wo liegt dann eine Anspruchsgrundlage?

6.„Festsetzen und mal mit den Strafrichtern reden. Ein solches Verhalten ist sicherlich einer Karriere als Pflichtverteidiger nicht förderlich. „

7.„Da sieht man mal, welche Blüten das treiben kann. Vielleicht hilft der Fall mal drüber nachzudenken, wie kleinlich man mit Kopierauslagen umgehen sollte.

8.„Darüber hinaus wäre es praxisgerechter, die Ansprüche an die Beweisführung der behaupteten Kopiekosten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei extremen Forderungen (kurzer Prozessverlauf, 20 Seiten Gerichtsakte und Abrechnung von 150 Seiten Kopiekosten) würde mir eine plausible Erklärung des Anwalts reichen. Bei 29 Seiten würde ich nicht einmal nachfragen.“

9. „Ich sehe das beim Verteidiger nämlich auch als klaren Fall von Kragen geplatzt, weil zum zigsten Mal an 3 Kopien gezweifelt.

10. „Und sollte mal wirklich einer 1.000 Kopien faxen, weil in einem Umfangsverfahren mit kiloweise Kopien wegen 3 angezweifelten der Nachweis verlangt wurde, würde ich ganz ehrlich nicht unbedingt aufgrund von Ressourcenverschwendung an einer weiteren Berücksichtigung des Verteidigers zweifeln (wie denn bitte eigentlich das, die Jungs werden ja nun mitnichten einfach mal so durchs Gericht zugeteilt – und die Verweigerung des die Beiordnung beantragenden Wahlverteidigers wegen vorhergehenden Ärgers mit Kopierkosten wäre ein trefflicher Revisionsgrund…), sondern auch mal den Sachbearbeiter bei Gericht fragen, inwieweit dieser Aufriss nun ihm zu verdanken ist. „

11. „Das hat der RA fein gemacht. Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen, die Kopien per Fax nachzuweisen. Kann man ja auch an alle Fax Geräte im Gebäude schicken, falls bei einem der Toner oder das Papier ausgeht……………. „.

 12.„…Wahrscheinlich hätte ich in meiner Anfrage um Nachweisung der gefertigten Kopien durch Vorlage oder (!) Hergabe einer Kopieranweisung o. ä. gebeten.
Bei 29 per Fax nachgewiesenen Kopien würde ich nach Festsetzung lediglich mitteilen, dass der Nachweis der Kopien per Fax eher unüblich ist und ggfs. zukünftig telefonisch oder persönlich kurze Rücksprache erbeten wird. „

 Und ich hatte gepostet:

 „Nette Idee 🙂

Hallo, sind das nicht ein wenig die Geister, die man rief? Ich verstehe immer nicht, warum eigentlich nachgefragt und um die Kopiekosten häufig ein Theater gemacht wird. Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist das alles nicht. Ich glaube auch nicht, dass es hilft, den Vordruck zu ändern und die Nachweisform vorzugeben. Ich sehe nämlich dafür im Moment keine Rechtsgrundlage. Oder übersehe ich was?“

Fazit: M.E. für den ein oder anderern Leser wahrscheinlich auch überraschend. Denn es geht in den Antworten nicht bzw. nicht vornehmlich um die Frage bzw. Konstruktionen, wie man denn nun dem Pflichtverteidiger die „Kosten des Ausdrucks des Faxs“ in Rechnung stellen könne, sondern sehr schnell darum, dass man vielleicht bei der Frage des Nachweises großzügiger sein solle. Und das ist doch etwas, über das Verteidiger immer wieder klagen.

9 Gedanken zu „Aus dem Rechtspflegerforum: „Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – geht das?

  1. RA Jede

    Ich denke, das ist zur Nachahmung empfohlen.

    Die Justizbehörden werden dann Faxe nicht automatisch ausdrucken, sondern die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation auch für Telefax und EGVP nutzen und am Bildschirm arbeiten.

    Auch wir haben ständig mit abgesetzten Kopierkosten zu tun. Aus verschiedensten Gründen ist für den Verteidiger im Regelfall nur die Anweisung an sein Personal sinnvoll, die Akte komplett zu kopieren. Mit ursächlich dafür ist die Übersendung der Akte für einen Zeitraum von drei Tagen.

    Es findet auch regelmäßig keine Argumentation über konkrete Seiten statt, sondern steht derselbe Textbaustein des jeweiligen Rechtspflegers., bzw. der Behörde. Und natürlich sind auch z.B. Ladungsverfügungen des Gerichtes und Zustellungsurkunden für den Verteidiger manchesmal wichtig. Das merkt er spätestens dann, wenn er sie nicht kopiert hat. Eine Kontrollüberlegung mag helfen: Warum ist es denn in der Akte, wenn es nicht verfahrensrelevant ist?

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Hallo, Sie finden zur Frage der „Notwendigkeit“ einiges an Rechtsprechung auf meiner HP bei den RVG-Entscheidungen zu § 46 RVG. Auch da bewegt sich m.E. die Rechtsprechung und sieht das „großzügiger“ als noch in früheren Zeiten.

  3. AiA

    Abgesetzte Kopierkosten – DAS Lieblingstehma der Kostenbeamtin beim VG Freiburg und des VGH BW.

    Wenn man sich die Kostenrechtsprechung des VGH und des VG im allgemeinen und im besonderen anguckt, dann scheint dort der irrwirtzige Gedanken vorzuherrschen, (unterstellt) gutverdienende und nur nach Stundensatz abrechnende Rechtsanwälte müßten vor allen Umständen vor zu hohen festgesetzten Kosten bewahrt werden.

    So ist man z. B. der Meinung, daß die Terminsgebühr (etwa aufgrund eines telefonischen Vergleichsgesprächs zwischen den Beteiligten-Vertretern) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes per se nicht entstehen könne, weil § 80 V/§ 123-Verfahren ja im Beschlußwege ohne mündliche Verhandlung entschieden würden. Und dann könne ja in so einem Verfahren generell keine Terminsgebühr entstehen …

  4. AiA

    Also, beim Thema Kopierkosten habe ich, mürbe geworden, inzwischen aufgegeben bzw. das Problem anderweitig gelöst.

  5. 123

    Vielleicht hat ja mal einer die Eier und faxt ein 15.000-Seiten-pdf ans Gericht, dann werden wir sehen, ob Gerichte darin nicht doch einen Schädigungsvorsatz entdecken …

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