Tatzeit-BAK falsch? Nein, denn der BGH kann rechnen/lesen

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Das LG Hamburg macht in einem „Totschlagsurteil“ im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit Ausführungen zur Bestimmung der Tatzeit-BAK, die den 5. Strafsenat des BGH irritieren. Das LG hat nach den Ausführungen im Urteil nämlich nicht den für den Angeklagten in dem Zusammenhang günstigeren Abbauwert von 01, Promille zugrunde gelegt, sondern 0,2 Promille. Der BGH rechnet jedoch selbst zurück bzw. überprüft die Berechnung des LG und stellt fest: Berechnung ist richtig, man ist von 0,1 Promille ausgegangen (vgl.  BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 5 StR 74/13):

„Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91;  Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.

 

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