Archiv für den Monat: Mai 2013

„Formalgeständnis“ – nicht nur unzulässig, sondern auch keine „Bindungswirkung“

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Sog. Fomalgeständnisse in der Form des bloßen Einräumens der Angaben der Anklage – also ein Abnicken der Anklage – werden im Strafverfahren nicht selten abgelegt, insbesondere im Rahmen einer Verständigung/“Absprache“. Sie sind nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG nicht zulässig: Die Gerichte sind verpflichte, auch die im Rahmen einer Absprache abgegebenen Geständnisse auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

So weit, so gut, und es geht noch weiter: Solche Geständnisse sind nicht nur im Strafverfahren unzulässig, sondern sie entwickeln auch in in einem ggf. nachfolgenden (beamtenrechtlichen) Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung. Darüber musste sich jetzt das OVG Münster vom BVerwG belehren lassen. Dort hatte die Beschwerde eines 1945 geborenen Studiendirektor Erfolg, der im Dienst des Landes NRW stand. Der war mit dem Ende des Monats Juli 2008 in den Ruhestand versetzt worden. Im Mai 2009 wurde der Beklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das OVG Münster hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: „Das rechtskräftige Strafurteil binde die für das Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils seien nicht gegeben. Das vom Beklagten in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis sei kein bloßes „abnickendes“ Geständnis, das für eine Verurteilung nicht ausgereicht habe. …“

Nach Auffassung des BVerwG, Beschl. v. 01.03.2013 – BVerwG 2 B 78.12ist das OVG zu Unrecht von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ausgegangen und hat deshalb den Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt.

„Dem Strafurteil kommt keine Bindungswirkung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zu, weil es in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen seines nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils ausschließlich auf das inhaltsleere Formalgeständnis des Beklagten in der Hauptverhandlung gestützt. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Geständnissen, der sich der Senat anschließt, konnte die Verurteilung des Beklagten aber nicht allein auf dessen Erklärungen in der Hauptverhandlung gegründet werden.

Das Strafgericht hat auf der Grundlage des nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalts den Schuldspruch zu treffen und die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 474/85StV 1987, 378; Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92BGHSt 39, 291 <303>). Aber selbst wenn der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensabsprache geständig ist, ist es unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Materials beruht. Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Danach muss auch bei Fällen, bei denen das Gericht eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt hat, das abgelegte Geständnis auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft werden. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Es hat zu prüfen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt. Das Geständnis muss demnach wenigstens so konkret sein, dass geprüft werden kann, ob es derart mit der Aktenlage in Einklang steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängt. Ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis reicht dagegen nicht aus (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04BGHSt 50, 40 S. 49 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04NJW 2004, 1885 f. und vom 25. Januar 2006 – 1 StR 438/05NStZ-RR 2007, 20 f., Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 StR 415/02NStZ-RR 2006, 187 f., Beschlüsse vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07NStZ-RR 2007, 307 <309> und vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 21/08NStZ 2009, 467 f.).

Die Erklärungen des Beklagten, die er nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben hat, reichen danach als Grundlage für eine Verurteilung nicht aus. Denn sie räumen die Tat nur formal ein, haben aber keine inhaltliche Substanz, die dem Amtsgericht die Prüfung ermöglicht hätte, ob das Geständnis des Beklagten mit der Aktenlage, insbesondere mit der Aussage der Geschädigten in ihrer richterlichen Vernehmung, übereinstimmt. Der Beklagte hat zunächst seinen Verteidiger lediglich die – inhaltsleere – Erklärung abgeben lassen, er räume „die Taten – wie in der Anklage geschrieben – ein“. Der Beklagte ist zwar anschließend vom Vorsitzenden befragt worden. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung hat der Beklagte aber auch dabei keine Angaben zur Sache gemacht, sondern lediglich „die Taten zugegeben“. Das Amtsgericht hat zwar noch aufgrund des Strafregisters festgestellt, dass der Beklagte nicht vorbestraft ist. Auch im Anschluss an diese tatsächliche Feststellung hat der Beklagte keinerlei Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dies gilt auch für das ihm zustehende letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Zu der Vernehmung der präsenten Zeugen kam es nicht mehr, weil auch der Beklagte (vgl. § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO) hierauf verzichtet hat.

Muss man als Verteidiger/Vertreter des (ehemaligen) Angeklagten in Nachverfahren im Auge behalten.

„Rechtfertigt veraltete Hard-/Software einen Grundrechtseingriff?“ – natürlich nicht…

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Mit einer interessanten musste sich vor einiger Zeit das OLG Köln befassen. Da hatte das Zollkriminalamt Köln in der Zeit vom 23. 3. bis 31. 5. 2011 eine Maßnahme zur präventiven Telekommunikationsüberwachung nach §§ 23a ff. ZFdG (Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG – v. 16.08.2002) gegen verschiedene Beteiligte durchgeführt. Grund der Maßnahme war der Verdacht, dass eine Auswuchtmaschine, ein Impuls Magnetizer und Vakuumpumpen für das Atomprogramm eines ausländischen Staates beschafft werden sollten. Gleichzeitig wurde auch ein Strafverfahren gegen einen Beteiligten eingeleitet. Dieser beauftragte den beschwerdeführenden Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Im Zeitraum vom 5. 5. bis zum 17. 5. 2011 war auch die Kommunikation mit dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt von der Überwachungsmaßnahme betroffen, und zwar sowohl Telefonate als auch sog. IP-basierte Kommunikation, zu der jedenfalls E-Mails gehörten.

Die Gesprächsdaten wurden am 15. 7. 2011 gelöscht. Die Löschung der Internetkommunikation war zunächst nicht erfolgreich. Vielmehr wurden diese Daten erst im Juli 2012 gelöscht. Der Verteidiger hat, nachdem er von der Maßnahme benachrichtigt worden war, unter dem 13. 12. 2011 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme beantragt und dabei u.a. geltend gemacht, dass alle die Verteidigerkommunikation betreffenden Daten gelöscht werden müssten. Das LG hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Überwachungsmaßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs festgestellt. Nachdem das Zollkriminalamt unter dem 11. 7. 2012 mitgeteilt hat, dass die der Beschwerde zugrundeliegende Kommunikation inzwischen gelöscht worden sei, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde noch beantragt, festzustellen, dass schon die Erhebung seiner Daten in dem Zeitraum 5. 5. 2011 bis 17. 5. 2011 rechtswidrig war. Das Rechtsmittel hatte beim OLG teilweise Erfolg.

Das OLG Köln befasst sich in dem dazu ergangenen OLG Köln, Beschl. v. 22.03.2013 – 16 Wx 16/12 – befasst sich zunächst mit der Anordnung der Maßnahme und der Erhebung der Daten. Insoweit erfolgt keine Beanstandung der der auf § 23a ZFdG gestützten Maßnahme. Auf diese wendet das OLG wegen der Parallelen zu § 160a StPO und § 100a StPO („Telefonüberwachung“ im Strafverfahren) die Rechtsprechung des BVerfG zu diesen Vorschriften, insbesondere zur sog. Echtzeitkontrolle und zum Kernbereich an (vgl. zu § 160a StPO Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 722 ff., und zu den §§ 100a ff. StPO Burhoff, EV, Rn. 2679; zum Kernbereich Rn. 2767 ff.; vgl. dazu BVerfG NJW 2012, 833 = StRR 2012, 57 m. Anm. Lorenz; zur Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Burhoff, EV, Rn. 2768).

Beim Vollzug der Maßnahme findet das OLG aber ein Haar in der Suppe. Nach Auffassung des OLG war der Vollzug der Maßnahme nämlich insoweit rechtswidrig, als das Zollkriminalamt unter Verstoß gegen § 23a Abs. 5 ZfDG die geschützte Kommunikation des Betroffenen mit dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich gelöscht habe, sondern die Löschung der internetbasierten Kommunikation erst mehr als ein Jahr nach Erhebung der Daten erfolgt sei.

„Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dabei kann grundsätzlich in engen Grenzen auch Berücksichtigung finden, inwieweit die kurzfristige Löschung der geschützten Kommunikation technisch überhaupt möglich ist. Die vom Zollkriminalamt geltend gemachten technischen Schwierigkeiten, gezielt nur die geschützte Kommunikation zu löschen ohne auch andere, nicht dem Schutz des § 23a Abs. 5 ZfDG unterliegende Daten mit zu löschen, rechtfertigen das Aufschieben des Löschens indes nicht.

Es handelt sich um behebbare Schwierigkeiten, wie der Umstand zeigt, dass nach Angaben des Zollkriminalamts die Daten inzwischen gelöscht worden sind. Auch das vom Zollkriminalamt vorgelegte Schreiben des Softwareherstellers E. vom 22.7.2011 zeigt, dass es technisch möglich wäre, die geschützte Kommunikation zu löschen und das Problem in der Hardware- und Software-Ausstattung des Zollkriminalamts liegt. Nach diesem Schreiben setzen – Stand Juli 2011 – die „fachlichen Anforderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes zur Kernbereichsbehandlung die Version 1.90 der TKÜ-Auswertsoftware voraus.“ Diese Software könne (nur) deshalb nicht installiert werden, weil die vom Zollkriminalamt eingesetzten „betagten“ Server und das dort installierte Betriebssystem von der Software nicht unterstützt würden.

Soweit für die Löschung eine andere technische Ausstattung (Hardware, Betriebssystem, aber auch Software) als beim Zollkriminalamt vorhanden erforderlich ist, rechtfertigt dies nicht die Speicherung der geschützten Daten. Vielmehr muss das Zollkriminalamt, um den Anforderungen des Gesetzes und der Verfassung nachzukommen, notfalls auf andere Hard- oder Software zurückgreifen. Insoweit ergibt die Abwägung den Vorrang der Interessen des Beschwerdeführers am Schutz der Verteidigerkommunikation vor rein fiskalischen Erwägungen. Die technische Ausstattung muss den (verfassungs)rechtlichen Vorgaben entsprechen. Verwaltungsinterne Probleme bei der Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software rechtfertigen keinen Grundrechtseingriff.

Dem kann man m.E. nur beipflichten. Veraltete technische Ausstattung rechtfertigt eben keinen Grundrechtseingriff. Da muss eben die entsprechende Hard- und Software beschafft werden.

Anmerkung:

  • Die Entscheidung ist zu § 23a ZFdG ergangen, hat aber wegen des „Gleichklangs“ Auswirkungen auch auf die Telefonüberwachung und den „großen Lauschangriff“.
  • Und persönlich: Für mich einen auf den ersten Blick überraschende Entscheidung. Nicht wegen des Ergebnisses, sondern wegen der rechtlichen Grundlage und Vorschriften, die vom OLG Köln angewendet worden sind. Denn ich habe mich nach dem ersten Blick auf den den Verfahrensgegenstand – eine Maßnahme der Telefonüberwachung – gefragt: Wieso ein Rechtsmittel nach dem FamFG und nicht nach der StPO? Nun dann ein Blick in das „Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)„ vom 16. 8. 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt im Jahr 2012 geändert worden ist (vgl. BGBl. I S. 1566) und man ist  schlauer. Denn danach richtet sich das Verfahren nach dem ZFdG nach dem FamFG, so dass sich also die eingelegte sofortige Beschwerde nach den §§ 1, 58 FamFG richtete. Ich räume ein, dass mir das bisher entgangen war.

 

„…der über 100 kg schwere Angeklagte sitzt im Rippen- und Bauchbereich auf seiner Frau….“

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Viele Entscheidungen des BGH, die sich mit der gefährlichen Körperverletzung befassen (§ 224 StGB) haben das Tatbestandsmerkmal „der das Leben gefährdenden Behandlung“ zum Gegenstand. So auch im BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 1 StR 112/13. Da hatte sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Das LG hatte das als eine das „Leben gefährdende Behandlung“ angesehen (§ 224 Abs. 1 Nr. StGB). Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es nämlich darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen. Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an. Dazu im Fall der BGH:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschlie-ßen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.“

 

Sonntagswitz: Heute natürlich Fußballwitze: Bayern gegen Dortmund.

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Was liegt näher, als heute nach ein paar Fußballwitzen zu suchen, bei denen einer der beiden Protagonisten des gestrigen Finalspiels eine Rolle spielt. Und man ist erstaunt, was man findet. Allerdings: Die Bayern-Witze sind seit gestern wohl überholt. Den einen (Fan) wird es freuen, der andere Fan (der Dortmunder) wird traurig sein. Aber: That`s life.

Richter zum Angeklagten: „Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie.“
Angklagter:“OK , die schlechte?“
Richter:Ddie schlechte ist, sie werden erschossen“.
Angeklagter: „Oh, und was ist dann die gute?“
Richter:“Robben schiesst“…

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Was ist der Unterschied zwischen Bayern und einem Buch? Das Buch hat einen Titel!

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Uli Hoeneß findet einen Flaschengeist.
Sagt der Geist:“Du hast mich gerettet. Du hast einen Wunsch frei.“
Hoeneß holt eine Weltkarte aus der Hosentasche und sagt:“Ich Wünsche mir den Weltfrieden!“ „Das geht nicht!“ antwortet der Geist.
Uli sagt:“Dann wünsche ich mir das der FC Bayern Champions League Sieger wird.“
Der Geist kratzt sich am Ohr und sagt:“ Kann ich nochmal die Karte Sehen!

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Einen zu Dortmund habe ich, ist allerdings schon älter und – um Kommentaren vorzubeugen – nicht böse gemeint:

Der Mannschaftsarzt von Borussia Dortmund zum Thema „Doping im Fußball“: „Doping im Fußball bringt nix – das Zeug muß in die Spieler!“

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Und dann noch den – gibt es übrigens zu fast jeder Mannschaft:

Vor jedem BvB-Heimspiel wird aus dem Hauptfanblock ein Kandidat für ein Gewinnspiel auserwählt. Man muss nur eine Frage richtig beantworten, dann bekommt man eine Dauerkarte für die nächste Saison geschenkt.
Chantal wird auserwählt für dieses Gewinnspiel, der Stadionsprecher beginnt:
„Also Chantal, wenn du mir diese eine Frage beantwortest, hast du gewonnen. Also, was ergibt 3×3?
Chantal: „5!
Der Stadionsprecher guckt erschrocken. „ähh,ne..
Das ganze Stadion singt: „Gib sie noch ne Chance! Gib sie noch ne Chance!“
Stadionsprecher: OK, wenn ihr denn alle wollt, naja, ok. Chantal, das ist aber wirklich deine letzte Chance: Was ist 3×3?
Chantal: „7!
Der Stadionsprecher bekommt Schweißausbrüche, das Stadion singt wieder: „Gib sie noch ne Chance! Gib sie noch ne Chance!“
Stadionsprecher: Naja, was soll ich denn machen? Chantal, nun hör mal, das ist doch nicht so schwer, was ist 3×3?
Chantal: „9!
Das Stadion: „GIB SIE NOCH NE CHANCE! GIB SIE NOCH NE CHANCE!“

Wochenspiegel für die 21. KW, das war der „Krieg der Wendler“, eine viel zu kurze Frist und das einbehaltene Handy

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Aus der 21. KW, die gestern, mit einem glücklichen Sieg der Bayern endete – es kann nur einen Sieger geben 🙂 berichten wir über

  1. mal wieder/immer wieder einen „abgeschriebenen Durchsuchungsbeschluss„,
  2. das ggf. einfach einbehaltene Handy,
  3. über eine zu kurze Äußerungsfrist in einem Verfahren mit „eit über 30.000 Seiten Aktenumfang, 126 Beschudigte und über 30 Haftbefehlen“,
  4. dazu passt dann: “Ich lese doch keine 110 Seiten.”,
  5. über „Von Brüchen in den Sollenssätzen des deutschen Strafverfahrens„,
  6. eine Unterschrift oder nur ein Schriftzug?,
  7. im Nachgang zur Diskussion um die Promillegrenze für Radfahrer über: 3.725 alkoholisierte Radfahrer,
  8. die demnächst mögliche Mitnahme der Kfz-Kennzeichen,
  9. über „den Wendler„, vgl. u.a. auch hier, hier, hier und hier – ich kannte beide Wendler bisher nicht,
  10. und dann war da noch, was die Juristen in der 21. KW. erheiterte.