Akteneinsicht a la AG Menden: Wenn keine Lebensakte, dann aber Auskünfte

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Bei mir trudeln reichlich Entscheidungen von Kollegen ein, die diese bei AG zur Frage der Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und oder Lebensakte erstritten haben. Dafür zunächst allen Einsendern noch einmal herzlichen Dank.

Ganz interessant der mir gerade erst übersandte AG Menden, Beschl. v. 17.04.2013 – 8 OWi 44/13 (b). Der Verteidiger dort hatte die Lebensakte des bei der Messung verwendeten  TRAFFIPAX TraffiPhot S einsehen wollen. Das hatte die Verwaltungsbehörde abgelehnt unter Hinweis darauf, dass eine „Lebensakte“ des Geräts nicht geführt werde und im Übrigen solche Unterlagen auch nicht zum — einsichtsfähigen — Inhalt einer Bußgeldakte gehörten.

„Das hat das AG anders gesehen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.3.2013 ist zulässig und auch begründet.

Die von Göhler in Randziffer 49 zu § 60 OWiG vertretene Auffassung wird in der Rechtsprechung keineswegs durchgängig geteilt.

Auch das angerufene Gericht ist der Auffassung, dass angesichts einer immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die nach der gerichtlichen Erfahrung entgegen vielfach geäußerter Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ist, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge der ihn betreffenden Messung ermöglichen.

Daher war dem Antrag des Betroffenen vom 21.3.2013 stattzugeben. Für den Fall, dass tatsächlich beim Märkischen Kreis gesonderte „Lebensakten“ für die eingesetzten Messgeräte nicht geführt werden, sind hilfsweise dem Betroffenen über seinen Verteidiger die oben im Einzelnen ausgeführten Auskünfte zu erteilen.

Das haben in der Vergangenheit schon mehrere AG so gemacht. Sehr schön, dass es sich das AG nicht „einfach gemacht“ und gesagt hat: Steht so bei Göhler und damit ist es Gesetz 🙂

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