Blind im Verfahren

Ein etwas verstecktes Dasein führt § 191a GVG. In dessen Abs. 1 heißt es:

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

Wenn man mal in den „Meyer-Goßner“ schaut, ob es zu dieser Vorschrift Rechtsprechung gibt, stellt man schnell fest: Nein, das ist offensichtlich nicht der Fall. Bei „Meyer-Goßner“ ist nämlich nicht eine gerichtliche Entscheidung zitiert. Das wird sich jetzt ändern. Denn mit dem BGH, Beschl. v.10.01.2013 – I ZB 70/12 – liegt eine erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Vorschrift vor. Der BGH geht für das zivilrechtliche Berufungsverfahren davon aus, dass eine blinde oder sehbehinderte Person keinen Anspruch aus § 191a GVG, § 4 Abs. 1 ZMV auf  Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens auch in einer für sie wahrnehmbaren Form hat, wenn sie in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar ist. Dazu:

„b) Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der Zugänglichmachungsverordnung (BR-Drucks. 915/06, S. 10) ist diese Vorschrift im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird der Anspruch auf Zugänglichmachung insbesondere auch nicht durch eine rechtswirksame Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen Beistand oder einen Betreuer, ausgeschlossen. Bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person kann ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten jedoch ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/9266, S. 41; Beschluss des Bundesrats, BR-Drucks. 915/06 [Beschluss], S. 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 191a Rn. 9; M. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; Zöl-ler/Lückemann aaO § 191a GVG Rn. 2; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26.  Aufl., § 191a GVG Rn. 5; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 191a GVG Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 191a GVG Rn. 1). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt; der Streitstoff ist so übersichtlich, dass er dem Beklagten zu 2 durch sei-nen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermittelbar ist. Unter diesen Umständen ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ein Zugänglichmachen der Prozessunterlagen des Berufungsverfahrens auch in einer für den blinden Be-klagten zu 2 wahrnehmbaren Form grundsätzlich nicht erforderlich.“

In den Fällen lässt dann sicherlich § 140 Abs. 2 StPO grüßen.

2 Gedanken zu „Blind im Verfahren

  1. Gast

    Schön ist Rn. 14:
    „Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Anwalts, seinen Mandanten die Wahrnehmung von Gerichtsdokumenten zu ermöglichen und Schriftsätze vorzulesen. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts kann es durchaus gehören, einem sehbehinderten Mandanten den wesentlichen Inhalt der Dokumente des Verfahrens zu vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sachgerechte rechtliche Bearbeitung der Angelegenheit dadurch – wie die Rechtsbeschwerde meint – deutlich erschwert wird.“

  2. RA Ullrich

    Bedenklich fände ich es, gerade auch im Hinblick auf die von Gast zitierte Rn. 14, diese Rechtsprechung auf Prozesse zu Übertragen, in denen der Anwalt nach Rahmengebühren statt nach Festgebühren bezahlt wird. Wenn ich meinem Mandanten nämlich jeden Schriftsatz vorlesen muss, anstatt ihm den Schriftsatz einfach (ggf. mit den zusätzlich erforderlichen rechtlichen Erläuterungen) zur Kenntnisnahme zuzuschicken, dann wäre das durchaus ein Argument, oberhalb der Mittelgebühr abzurechnen. Wenn dann das Gericht die blinde Partei an den Anwalt verweist, statt die Unterlagen in Blindenschrift zur Verfügung zu stellen, wäre damit die Intention des Gesetzgebers, dem sehbehinderten Prozessbeteiligten gleiche Beteiligungsmöglichkeiten ohne Mehrkosten zu ermöglichen konterkariert

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