Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme

© J. Steiner – Fotolia.com

Zum Wochenende dann mal eine erfreuliche Meldung/Nachricht. Nach Auffassung des AG Bad Hersfeld im AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 14. 2. 2013 – 70 OWi – 31 Js 8265/12 – entfällt die Anordnung eines Regelfahrverbotes nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung, wie z.B. avanti-Fahrverbot) und eine Erhöhung der Geldbuße gibt es auch nicht. Begründung:

„…Der Betroffene hat eine Bestätigung der zum TÜV Nord gehörenden Fa. Nord-Kurs GmbH & Co KG vom 4.02.2013 zur Akte gereicht. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene vom 17.01. bis 31.01.2013 in Kiel an einer verkehrspsychologisch fundierten Beratungsmaßnahme „avanti-Fahrverbot“ mit großem Engagement teilnahm. Dabei hätten 4 Einzelberatungen mit einem verkehrspsychologisch qualifizierten Diplom-Psychologen stattgefunden. Es könne erwartet werden, dass es dem Betroffenen künftig gelingen werde, weitere erhebliche Fehlverhaltensweisen im Verkehr zu vermeiden. Hierzu sind konkret benannte individuelle Ursachen von Verkehrsverstößen und Techniken zur zukünftigen Verhaltensänderung erarbeitet, worden.

Im Anschluss an das AG Rendsburg (Beschluss vom 1. 12. 2005 – 17 OWi 555 JG OWi 20236/05) hält, das Gericht die Sanktionsziele des Regelfahrverbotes durch die vom Betroffenen durchgeführte freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung für bereits erreicht.

Eine solche eingehende psychologische Schulung ist mindestens ebenso geeignet, weiteren erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gegenzusteuern, wie die Folgen eines verhängten Fahrverbotes. Der Kursus überlässt es nämlich nicht dem Kraftfahrer selbst, die Ursachen der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beseitigen, sondern gibt ihm ein maßgeschneidertes Instrumentarium an die Hand.

In Anbetracht der mit der Intensivberatung verbundenen Kosten hat das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer weiteren Erhöhung der Geldbuße gern. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen...“

Diese Form des Absehens hat als erstes das AG Bad Segeberg im Jahr 2005 mitgemacht und einige AG sind dem in letzten Jahren gefolgt. Aber so richtig hat sich das – leider – nicht durchgesetzt. Und dabei ist Vorbeugen doch immer besser als Heilen. Und um nichts anderes geht es hier im Grunde.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert