Auch im im Strafvollstreckungsverfahren ist Eile geboten…

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Eine m.E. ganz interessante Entscheidung zum Beschleunigungsgrundsatz und zur Verfahrensverzögerung im Strafvollstreckungsverfahren ist mir vor einigen Tagen aus Celle auf den Bildschirm „geflattert. Das OLG Celle hat dazu im OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2012 – 2 Ws 309/12 – folgende Leistätze verfasst/erlassen:

1. Eine auf die Festsetzung des Entlassungszeitpunktes beschränkte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB bleibt auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig.

 2. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB ohne zwingenden Grund erst nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit entscheidet.

 3. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB den Entlassungszeitpunkt ohne zwingenden Grund auf einen Termin nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit festsetzt.

In der Sache ginge es u.a. um einen (zu späten) Anhörungstermin. Dazu das OLG:

„Durch die Festsetzung des Anhörungstermins erst auf den 02.11.2012 und die anschließende Festsetzung des Entlassungstermins mit Ablauf des 21.11.2012 ist dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen indes nicht genügt worden. Nach der ausdrücklich positiven Prognose, die der Sachverständige für den Verurteilten sowohl bei einer Rückkehr in sein Heimatland als auch bei einem Verbleiben in Deutschland gestellt hatte, musste spätestens mit Eingang des Gutachtens eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit ernsthaft in Betracht gezogen werden. Vor diesem Hintergrund hätte am 13.09.2012 der Termin zur Anhörung des Verurteilten so zeitnah bestimmt werden müssen, dass eine Entlassung des Verurteilten zum 01.11.2012 möglich gewesen wäre. Hieran ändert auch die Zustimmung des Verteidigers des Verurteilten zu einer Anhörung am 02.11.2012 nichts, zumal dieser offenbar nur zwischen einem Anhörungstermin am 05.10.2012 oder am 02.11.2012 wählen konnte. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 503, 504; EuGRZ 2009, 699 -juris).“

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