Aktenversendungspauschale – auch wenn der Rechtsanwalt die Akte abholt?

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Häufig sind es im Gebühren-/Kostenrecht die kleinen beträge, die viel Arbeit bzw. auf die viel Arbeit verwendet wird bzw. verwendet werden muss. Eine dieser „Baustellen“ ist die Aktenversendungspauschale, die immer wieder zu langen/tief schürfen Beschlüssen auch von OLG führt. So der OLG Koblenz, Beschl. v.  14.01.2013, 14 W 19/13 -, der sich mit der Frage befasst, ob die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG auch entsteht bei Abholung über das Gerichtsfach.Dazu gibt es eine ganze Reihe von Entscheidungen, die das verneint (vgl. die Zitate im Beschluss)., ebenso wie die Literatur.

Das OLG Koblenz sieht es nun anders und setzt die Pauschale an:

„Dementsprechend fällt die Aktenversendungspauschale auch dann an, wenn die Akten zur Einsichtnahme durch den Anwalt zwischen verschiedenen Dienstgebäuden desselben Gerichts transportiert werden müssen, wie etwa beim Oberlandesgericht Koblenz, wo die Abholfächer der Anwälte im Dienstgebäude I eingerichtet sind, das in der Stresemannstrasse liegt, während sich die Geschäfts- stellen der Strafsenate und einiger Zivilsenate auf der gegenüberliegenden Straßenseite in dem in der Regierungsstraße gelegenen Dienstgebäude II befinden. …..

Welchen Aufwand Nr. 9003 KV-GKG pauschaliert, erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur noch heute maßgeblichen Fassung von Nr. 9003 KV-GKG heißt es (BT-Drucksache 12/6962, S. 87), dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden zusätzlichen Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen.

Indem die Gesetzesmaterialien von „zusätzlichen Aufwendungen“ und nicht lediglich von Portokosten sprechen, wird hinreichend deutlich, dass die pauschalierende Regelung keineswegs Fälle ausklammert, in denen keine Porto- oder sonstigen Transportkosten anfallen. Das ergibt sich auch ohne weiteres daraus, dass die Portokosten für den Paketversand durchweg deutlich niedriger sind als der Pauschbetrag von 12 EUR. Auch dass erhellt, dass die Pauschale mehr abgelten soll als die reinen Versandkosten.“

Die Justiz achtet schon darauf, dass sie zu Ihrem „Recht“ kommt.

 

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