Akteneinsicht à la AG Walsrode – ein „ärgerlicher Beschluss“ wohl noch „nach der Zeit vor Cierniak und KG“

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Ich hatte schon ausgeführt, dass es hinsichtlich des Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Bedienungsanleitung und andere Unterlagen m.E. eine Zeit vor Cierniak-Aufsatz in zfs 2012, 664 (vgl. “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen) und auch vor dem KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12 gibt. Dabei bleibe ich auch, wenn man jetzt immer noch solche Beschlüsse liest wie den AG Walsrode, Beschl. v. 01.02.2013 – 5 OWi 345 Js 41431/12 (1002/12) liest und findet. Der Kollege, der ihn mir übersandt hat, spricht von einem „ärgerlichen Beschluss“.

Denn man kann doch zumindest erwarten, dass sich das AG mit den dort vertretenen Positionen auseinander setzt. Dazu aber in meinen Augen nichts, außer der Hiwneis auf einen OLG Celle, Beschl. v. 11.09.2012, 311 SsRs 124/12 – also aus der Zeit vor Cierniak, den ich nicht kenne aber angefordert habe – und der Hinweis auf  den OLG Hamm, Beschl. v. 03.09.2012, 3 RBs 235/12. Ob die OLG an den in diesen Beschlüssen vertretenen Rechtsansichten festhalten, muss man mal sehen. Und dann noch der Hinweis auf eine andere Instanzgerichtentscheidung, der übrigen „Wust“ von Rechtsprechung fällt wohl, weil es nicht passt, unter den Tisch.

Wenn man dann noch die Formulierung: „Sollte sich der Verteidiger nicht dazu entscheiden wollen, die Bedienungsanleitung beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes (LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar) zu einem Kaufpreis von 25,- Euro zzgl. 4,- Euro Versandkosten zzgl. Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben – diese Entscheidung ist dem Verteidiger selbstverständlich unbenommen -,…“ liest, die gelinde gesagt, sich „eigenartig“ anhört, dann kann man die Einschätzung des Kollegen – „ärgerlicher Beschluss“ nur teilen.

Der Kollege fragte, was ggf. noch zu machen sei: Nun, das es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gehandelt hat, gibt es kein Rechtsmittel. Aber ich habe dem Kollege geraten, dem Beschlussverfasser zur Vorbeugung gegen weitere Beschlüsse, doch vielleicht einen Hinweis auf den Cierniak-Aufsatz und/oder die KG-Entscheidung zu schicken.

4 Gedanken zu „Akteneinsicht à la AG Walsrode – ein „ärgerlicher Beschluss“ wohl noch „nach der Zeit vor Cierniak und KG“

  1. Miraculix

    Warum kommen die abenteuerlichsten Beschlüsse eigentlich immer dann zustande wenn es kein Rechtsmittel dagegen gibt? Ein Schelm wer böses dabei denkt!

  2. Gast

    Dass sich ein Amtsrichter an einer ganz aktuellen Entscheidung des ihm im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts orientiert, kann man doch nicht im Ernst kritisieren.

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