AG Lüdinghausen: Kurz und zackig, aber m.E. falsch – das beschränkte Fahrverbot

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Das AG Lüdinghausen verurteilt mit dem AG Lüdinghausen, Urt. v. 14.01.2013 – 19 OWi-89 Js 1648/12-197/12 – den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 €. Zum Fahrverbot heißt es kurz und zackig:

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.“

Doppeltes Erstaunen, denn:

1.  Vom Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG  ist diese Entscheidung nicht gedeckt. Danach kann das Fahrverbot auf Kfz „einer bestimmten Art“ beschränkt werden. Maßgebend ist dabei nach h.M. in erster Linie die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 FeV. Beschränkt werden kann daher nur auf eine Fahrzeugklasse oder eine Unterart innerhalb einer Klasse. Der Verwendungszweck kann darüber hinaus nur dann als Abgrenzungskriterium berücksichtigt werden, wenn er sich eindeutig in der Bauart niederschlägt und damit eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse ermöglicht. Nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung ist daher eine Beschränkung etwa zulässig bei einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr (so vor einiger Zeit das OLG Düsseldorf). Eine Beschränkung ist hingegen nicht möglich auf ein bestimmtes Fahrzeug, Fahrzeuge eines bestimmten Eigentümers, Fahrten in bestimmten Regionen, zu bestimmten Zwecken oder bestimmten Tageszeiten (näher m. Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 1013 ff). In diese letzte Gruppe fällt aber die Beschränkung, die das AG ausgesprochen hat, denn die Motorstärke eines Fahrzeugs ändert als solche offensichtlich nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fahrzeugklasse und schlägt sich auch nicht in der Bauart nieder.

Zu all dem und der Abweichung von der h.M. leider nichts in der AG-Entscheidung; die Entscheidung hat keine Gründe. Und auch kein Wort, warum denn die Grenze gerade bei 100 PS (!!) gezogen wird. Warum nicht bei 90 oder bei 110. Art 3. GG und das Willkürverbot lassen grüßen.

2. Zweiter Grund für mein Erstaunen: Das Urteil ist rechtskräftig. Nun, dass der Betroffene kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist nachvollziehbar, aber die Staatsanwaltschaft auch nicht? Von dort aus wird doch sonst i.d.R. jedes Absehen vom Fahrverbot zur Überprüfung beim OLG gestellt. Dieses aber nicht? Das verstehe, wer will.

4 Gedanken zu „AG Lüdinghausen: Kurz und zackig, aber m.E. falsch – das beschränkte Fahrverbot

  1. Miraculix

    Es gibt ja fast keine Fahrzeuge mit weniger als 100PS mehr,
    von daher ist es keine echte Beschränkung.
    Das weis wohl auch der Staatsanwalt.

  2. Pingback: Fahrverbot II: „Autos „mit bestimmter Motorleistung (hier: 44 kw)“ darfst du fahren, oder: Geht aber nicht – Burhoff online Blog

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