Fahrverbot – wohin mit dem Führerschein zur Vollstreckung?

© J. Steiner – Fotolia.com

Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer eines verhängten Fahrverbotes amtlich verwahrt. Für die Berechnung der Fahrverbotsfrist ist von Bedeutung, wann und wo der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 59a StrVollStrO). Und da stellt sich dann häufig die Frage: Muss das bei der Staatsanwaltschaft oder kann das auch bei anderen Stelle sein, die zur Annahme bereit ist (vgl. § 59a Abs. 5 StrVollStrO)? Häufig sprechen Praktikabilitätsgründe – bessere Erreichbarkeit pp. für Letzteres.

Um die Frage haben ein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Schwerin gestritten. Der Verteidiger hatte mitgeteilt, dass er den Führerschein für seine Mandantin bei der Kreisordnungsbehörde abgeben wolle. Die StA sah das anders und man traf sich beim AG Parchim im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder. Der AG Parchim, Beschl. v. 18.12.2012 – 5 OWiG 424/12 – hat dem Verteidiger Recht gegeben.

„Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Regelung, dass die amtliche Verwahrung regelmäßig nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche anzusehen ist Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheines bei jeder das Fahrerscheindokument entgegennehmenden  Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne de Vorschrift anzuerkennen.“

 

 

Ein Gedanke zu „Fahrverbot – wohin mit dem Führerschein zur Vollstreckung?

  1. Eberhard Pietsch

    Das Urteil des AG Parchim ist zu begrüßen.
    Lediglich in Baden-Württemberg weigern sich die Polizeireviere Die Fe zur Vollstreckung des FV entgegenzunehmen und berufen sich auf einen Erlaß des Innenministeriums wonach es sich um eine polizeifremde Aufgabe handele.
    Das ist ein Ärgernis!“
    Der Betroffene kann nach der Gesetzeslage das FV an jedem Tag der Woche rund um die Uhr antreten und zwar auch am 24. 12. oder am 31. 12.Die allermeisten Bußgeldbehörden verfügen jedoch nicht über einen Nachtbriefkasten.Häufig ist die Bußgeldstelle vom 22.12. bis 8. 1. des Folgejahres geschlossen.Das ist ein unhaltbarer Zustand!
    Ähnlich verhält es sich mit dem Eintritt der Rechtskraft.
    Der Betroffene hat wegen eines unvorhergesehen Auslands- oder Krankenhausaufenthaltes ein Interesse daran das FV sofort anzutreten und nimmt aus diesem Grund den Einspruch oder die Beschwerde zurück.Die Rechtskraft tritt jedoch erst mit dem Rechtskraftvermerk ein, dessen Datum für den Betroffenen verborgen bleibt.Gibt er die Fe zu früh ab,geht die Zeit bis zur Rechtskraft zu seinen Lasten. Ein untragbarer Zustand!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert