Das feindliche Grün bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

Der Kampf/Streit um die Haftungsverteilung spielt im Verkehrszivilrecht in der Praxis eine erhebliche Rolle. Mit den insoweit bedeutsamen Fragen befasst sich im Fall des sog. „feindlichen Grün“ das OLG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2012, 22 U 109/11, das bei unaufklärbarem Unfallhergang im Falle von feindlichem Grün zu einer Haftungsverteilung von 50% kommt.

In dem Verfahren ging es um eine Zeugenaussage eines Beifahrers, dem das LG nicht gefolgt war. Das OLG stützt das: Es sei grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, ob durch die Aussage eines einzelnen Zeugen, der dazu noch Beifahrer ist, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht werde. Auch wenn sich ein Zeuge ganz sicher sei (hier: dass der Fahrer an der roten Ampel angehalten hat und dann losgefahren ist), Fehler in seiner Wahrnehmung bei der Vernehmung nicht erkennbar waren, und wenn die Aussage auch sonst keine Anhaltspunkte zeige, die für eine Beeinflussung des Zeugen durch andere Faktoren sprechen könnten, und wenn der Zeuge offensichtlich auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, so reiche dies nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Zeugenaussagen gefordert werden.

Man fragt sich: Was denn noch. Nun dafür hat das OLG einen Hinweiss:

Es ist deshalb erforderlich (BGH v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; BVerfG v. 30.4.2003 – 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH v. 29.4.2003 – 1 StR 88/2003, NStZ-RR 2003, 245). Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ – BGH, aaO.). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.

Schön. Die Zivilrichter schauen über den Tellerrand :-).

 

Ein Gedanke zu „Das feindliche Grün bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

  1. Ö-Buff

    Verwenden die Juristen den Begriff „Feindliches Grün“ tatsächlich in diesem Zusammenhang?

    „Feindliches Grün“ ist (aus technischer Sicht) ein Schaltzustand, der zum sofortigen Abschalten der Ampel führen muss, sprich, bevor die Ampeln feindlicher Richtungen grün leuchten würden, ist die ganze Anlage schon ausgeschaltet. Das ist neben Einhaltung der Zwischenzeitenmatrix (Unterschreitung der Zwischenzeiten muss ebenfalls zum Abschalten der Ampel führen) eine der Hauptaufgabe der Überwachungseinrichtungen der Ampelsteuerung.

    Setzt man mal voraus, dass die menschliche Wahrnehmung und Handlungsfähigkeit sowie sein Erinnerungsvermögen fehlerträchtiger als die Ampelsteuerung ist (technisch fehlerfrei gibt es nicht), kommt eigentlich nur ein Rotlichtverstoß in Betracht, aber nicht, dass tatsächlich beide Fahrer bei „grün“ gefahren sind.

    Ich würde daher statt „feindlichem Grün“ den „unaufklärbaren Rotlichtverstoß“ befürworten.

    (Und ganz prima fände ich eine E-Mail-Benachrichtigung über neue Kommentare.)

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