Archiv für das Jahr: 2012

Der besoffene Radfahrer – zwei Meldungen

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Der besoffene Radfahrer beschäftigt immer wieder die Gerichte und sorgt immer wieder für Meldungen in der Tagespresse. Dazu dann heute auch hier zwei Meldungen/Hinweise:

1. Zunächst der Hinweis auf den OVG Thüringen, Beschl. v. 09.05.2012, 2 SO 596/11 – zum  Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, u.a. mit dem Leitsatz:

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.

2. Und dann: In Münster ist jetzt der erste Radfahrer, dem die Verwaltungsbehörde das Radfahren wegen mehrfacher Trunkenheit am Lenker offiziell verboten hatte, mit dem Fahrrad erwischt worden (vgl. hier den Bericht aus den WN). Der war dann auch noch bei Rotlicht über eine Ampel gefahren. Ein Unglück kommt dann selten allein. Zur geldbuße dann jetzt auch noch 500 € Zwangsgeld.

Die Verständigung – Täterschaft –> Beihilfe –> geringerer Strafrahmen?

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Der 1. Strafsenat des BGH hat im BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 1 StR 421/12 – noch einmal zur Frage Stellung genommen, wann das Tatgericht von einer Verständigung i.S. des § 257c StPO abrücken kann/muss. Er hat dazu ausgeführt, dass die Bindung des Gerichts an eine Verständigung gem. § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehe dem Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Damit bestätigt der 1. Strafsenat die Rechtsprechung des 4. Strafsenats im BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 (vgl. dazu Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Absprache führt zur Bindung). Interessant die Entscsheidung des 1. Strafsenats insofern, weil man bei dem Zustandekommen der Verständigung von täterschaftlicher Steuerhinterziehung ausgegangen war, es dann aber nach einem rechtlichen Hinweis nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegeben hatte. Der Angeklagte hatte gemeint, deshalb könne nicht mehr von dem vereinbarten Strafrahmen ausgegangen werden.

Der BGH hat das anders gesehen

„b) Das Landgericht durfte die hier für die Gesamtstrafe gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen nach dem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO zur rechtlichen Einstufung der Mitwirkung der Angeklagten an den Steuerhinterziehungsdelikten lediglich als Beihilfe statt als Mittäterschaft weiterhin als tat- und schuldangemessen ansehen.

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafober- oder die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen.

bb) So verhält es sich hier indes nicht.

(1) Der Schuldgehalt einer gewichtigen Beihilfetat kann sogar größer sein als der einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung, die sich auf weniger gewichtige Tatbeiträge beschränkt. Das Landgericht durfte deshalb bei der Bewertung des Schuldgehalts der nunmehr von ihm als Beihilfe eingestuften Tatbeiträge der Angeklagten der „Intensität der jeweiligen Unterstützungshandlung“ (UA S. 49) besondere Bedeutung beimessen.

(2) Gewicht hatte hier auch der Umstand, dass sich die Verständigung gemäß § 257c StPO nicht auf die für die zehn Steuerdelikte festzusetzenden Einzelstrafen bezog, sondern lediglich auf die insgesamt zu verhängende Ge-samtstrafe. In die Gesamtstrafenbildung waren jedoch auch die Einzelstrafen für 50 Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – darunter dann auch die zweifach verwirkte Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – einzubeziehen, die von der veränderten rechtlichen Einstufung der Tatbeteiligung bei den Steuerdelikten nicht betroffen waren.

Schönen Gruß ans AG, bin in Tirol – OWi-Verwerfungsurteil während Urlaubs des Betroffenen, geht das?

OWi-Verwerfungsurteil während Urlaubs des Betroffenen, geht das? Nun ja, es geht, allerdings wohl nich in allen Fällen. Allerdings hat das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09. 2012 – 2 Ss OWi 834/12 – jetzt vor kurzem eine solche Verwerfung „abgesegnet“. und führt dazu im Leitsatz aus:

„Ein vom Betroffenen gebuchter und bereits angetretener Kurzurlaub im benachbarten Ausland steht dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann es dem Betroffenen unbeschadet der damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch zumutbar sein, einen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden, um sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 ).

Ganz schön streng, denkt man, wenn man den Leitsatz liest. Im Beschluss heißt es dazu dann:

d) Dass sich der Betr. eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen dem 03. und 06.12.2011, mithin also auch am Tag der Hauptverhandlung, urlaubsbedingt in Tirol/Österreich aufhielt, vermag sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht zu entschuldigen. Zwar wird ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reservierter Auslandsurlaub regelmäßig die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen (vgl. KK-OWiG/Senge 3. Aufl. § 74 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wäre es dem Betr. jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände zumutbar gewesen, seinen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden und zu der auf 06.12.2011 angesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine vorzeitige Beendigung des Kurzurlaubs – sollte der Betr. tatsächlich erst am Nachmittag des 05.12.2011 über seinen Verteidiger vom Termin Kenntnis erlangt haben – für den Betr. möglicherweise mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre. Derartige Unannehmlichkeiten hätte der Betr. jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass er den Nichterhalt der Terminsladung allein selbst verschuldet hatte, auf sich nehmen müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren, dem nicht lediglich ein unbedeutender Bagatellvorwurf zugrunde lag, bereits am 20.04.2010 eingeleitet worden und seit 21.09.2010 bei Gericht anhängig war und im Wesentlichen wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen des Betr. bzw. seines Verteidigers bis dato nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Hinzu kommt, dass sich auch die finanziellen Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Kurzurlaubs für den Betr. bei einem Übernachtungspreis von 125 € in Grenzen gehalten hätten (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 [bei juris] = VRR 2008, 393 f. [Burhoff]). Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Abwesenheit des Betr. auf Grund eines bereits vor der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins gebuchten Kurzurlaubs ausnahmsweise nicht als entschuldigt anzusehen. Darauf, dass das Gericht über seinen kurzfristig durch seinen Verteidiger gestellten Antrag auf Terminsaufhebung noch vor der Hauptverhandlung entscheidet und diesem statt gibt, durfte der Betr. vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 20.07.1993 – 2 Ss OWi 80/93 = NZV 1993, 453 = VRS 85, 449 f.).

Man kann sich, wenn man den Beschluss liest, des Eindrucks nicht erwehren – „wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen„, dass AG und OLG „die Fxen dicke hatten“ und den „Sack zugemacht“ haben. Denn z.T. wird in der Rechtsprechung bei vorher gebuchtem Urlaub anders entschieden.

 

Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung? – Gibt es nicht – daher Untätigkeitsbeschwerde nicht vergessen….

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In der Rechtsprechung der OLG wird seit längerem die Auffassung vertreten, dass es eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nicht gibt. Die LG sehen das – m.E. zutreffend – anders, wenn es aus Verschulden der Justiz nicht zur Bestellung des notwendigen Verteidigers gekommen ist. Der Auffassung hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012, III-3 Ws 215/12 – ausdrücklich noch einmal eine Absage erteilt. Ich will auf die Argumente hier nicht noch einmal hinweisen, die sind bekannt. Etwas Neues ist dem OLG auch nicht (mehr) eingefallen.

Allerdings: Ist schon ein etwas eigenartiger Sachverhalt. Das LG leitet die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer nicht weiter. Die Beschwerde geht dann entgegen der Regelung des § 306 Abs. 2 StPO um vier Monate verspätet beim OLG ein. Das OLG bescheinigt der Verteidigerin auch, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen haben und das das Verfahren rechtsfehlerhaft war. Nur: Es bringt nichts mehr. Beschluss zwar materiell unrichtig und Verfahren auch nicht ok, aber für eine Pflichtverteidigerbestellung ist es zu spät. Ich frage mich, was solche Beschlüsse sollen. Allerdings: Die Verteidigerin ist auch selbst mitverantwortlich. Warum lässt sie sich auf das Hin und Her ein? Warum wird nicht auf Vorlage beim OLG gedrängt.

Das OLG gibt dazu auch einen Hinweis:

„Außer Acht lässt die Gegenauffassung auch, dass die Korrektur gerichtlicher Fehler auf andere Weise geregelt ist: So hat der Verurteilte bei fehlender Weiterleitung der Beschwerde die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 304 StPO, weil das Unterlassen hier einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 304 Rz. 3). Unter den Voraussetzungen des Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB können dem Verurteilten nachträglich Amtshaftungsansprüche zustehen, zumal das so genannte Richterprivileg bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts nicht gilt (vgl. § 839 Abs. 2 BGB). Schließlich steht ihm der Weg offen, die Dienstaufsicht anzurufen….“

Schön, dass das OLG die Untätigkeitsbeschwerde entdeckt hat. Nur: Ist das der Königsweg bei einer Kammer, die offensichtlich nicht vorlegen will? Und: Ob es eine Untätigkeitsbeschwerde überhaupt (noch) gibt, ist ja nun auch nicht so unbestritten.

Jedenfalls kann man auf der Grundlage dieser Entscheidung in vergleichbaren Fällen Verteidigern nur raten: Gleich noch ein Rechtsmittel hinterher. Aber: Was passiert, wenn darüber auch nicht entschieden wird? Dann also eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Untätigkeitsbeschwerde? Da gefällt mir der Weg der LG über die ausnahmsweise Fehlerkorrektur dorch viel besser.

 

 

Schnell noch ein Rechtsmittel – aber bitte nicht per Email. Finger weg!!!!

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Wer (schnell noch) ein Rechtsmittel einlegen will, sollte bei ggf. aller gebotenen Eile die Finger von der „einfachen Email“ lassen. Denn das OLG Hamm hat gerade erst eine Erinnerung, die sich in einem Strafvollzugsverfahren gegen den Kostenansatz richtete und die per Email (ohne elektronische Signatur) eingelegt war, als unzulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2012 –  III-1 VAs 41/12). Begründung:

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt.

Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die elektronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder – in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).

Gut, natürlich kann man sagen: Nur Erinnerung gegen den Kostenansatz, aber: Die Entscheidung lässt sich auf andere Rechtsmittel übertragen. Und: Sie entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2009, 357 = VRR 2009, 105 = StRR 2009, 99; OLG Oldenburg NJW 2009, 536 = StRR 2009, 465; NZV 2012, 303 [für Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren]; OLG Schleswig SchlHA 2009, 244; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08 für das Strafbefehlsverfahren; LG Zweibrücken VRS 119, 223). Also: Finger weg. Dazu auch noch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 523 f.