Schnell noch ein Rechtsmittel – aber bitte nicht per Email. Finger weg!!!!

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Wer (schnell noch) ein Rechtsmittel einlegen will, sollte bei ggf. aller gebotenen Eile die Finger von der „einfachen Email“ lassen. Denn das OLG Hamm hat gerade erst eine Erinnerung, die sich in einem Strafvollzugsverfahren gegen den Kostenansatz richtete und die per Email (ohne elektronische Signatur) eingelegt war, als unzulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2012 –  III-1 VAs 41/12). Begründung:

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt.

Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die elektronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder – in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).

Gut, natürlich kann man sagen: Nur Erinnerung gegen den Kostenansatz, aber: Die Entscheidung lässt sich auf andere Rechtsmittel übertragen. Und: Sie entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2009, 357 = VRR 2009, 105 = StRR 2009, 99; OLG Oldenburg NJW 2009, 536 = StRR 2009, 465; NZV 2012, 303 [für Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren]; OLG Schleswig SchlHA 2009, 244; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08 für das Strafbefehlsverfahren; LG Zweibrücken VRS 119, 223). Also: Finger weg. Dazu auch noch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 523 f.

 

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