Mit „Jil Sander Sun Woman“ „regelrecht eingedieselt“ –

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Mit dem Damenparfum „Jil Sander Sun Woman“ „regelrecht eingedieselt“ hat sich gern ein Angeklagter, der in Leipzig wegen der Mittäterschaft an einem Raubüberfall angeklagte war. Das Damenparfum spielt dann in der Beweiswürdigung des LG eine Rolle, und zwar – so der BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – 5 StR 511/12 – wie folgt:

„Nach Aussage des unbeteiligten Zeugen L. , der das Tatgeschehen und die Flucht der Täter von der Straße aus beobachtet hat, trug der Täter ein weißes Basecap. Ein solches wurde bei der Umfeldabsuche unmittelbar nach der Tat durch Polizeibeamte auf dem vermutlichen Fluchtweg der Täter in der Mitte einer Straße gefunden; trotz Nässe war es unverschmutzt. An dem Basecap dominierten DNA-Spuren, die dem Angeklagten zuzuordnen waren. Es fanden sich indes auch Spuren von zwei weiteren Personen, einer männlichen und einer weiblichen, die nicht zugeordnet werden konnten.

Das Basecap roch auch in der Hauptverhandlung noch nach „Damenparfüm“. Die Zeugin F. , eine der Ladenangestellten, hat bekundet, dass der Täter nach Damenparfüm „wie darin gebadet“ gerochen habe (UA S. 27). Die Zeugin W. , bei der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wohnte, hat bekundet, dass er sich mit ihrem Parfüm („Jil Sander Sun Woman“) gern „regelrecht eingedieselt habe“ (UA S. 27 f.). Der Duft an der Kappe wurde von der Zeugin und der Strafkammer „aus eigener Sachkunde“ identifiziert, da die Berichterstatterin das Parfüm in der Vergangenheit selbst benutzt und den Geruch am Basecap wiedererkannt habe.

Insgesamt gelangt die Strafkammer zu dem Schluss, dass es höchst unwahrscheinlich sei und jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, „dass der zweite Mann, dessen DNA am Basecap nachgewiesen wurde, ebenso wie der Angeklagte, Damenparfüm benutzte, dieses auch am Tattag verwendete und ein weißes Basecap trug, welches zudem auch vom Angeklagten getragen worden war. Die DNA-Spur des Angeklagten auf dem nach einem Damenparfüm riechenden unmittelbar nach der Tat auf dem Fluchtweg gefundenen Basecap, die Beobachtungen des Zeugen L. , dass der Täter ein weißes Basecap trug und die Reaktion der Zeugin W. lässt hier nach Überzeugung der Kammer einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte Täter des Überfalls auf die Konsumverkaufsstelle war“ (UA S. 28).“

Dem BGH reicht das nicht, denn:

Das Landgericht hat nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass zwar die meist vom Angeklagten getragene Kappe den von der Zeugin F. wahrgenommenen Duft verströmte, jedoch bei der Tat von einem an-deren Mann getragen wurde. Diese Möglichkeit war angesichts der Tatsache nicht völlig fernliegend, dass der Angeklagte nicht der einzige Träger der Kappe war und – wie sich aus der Schilderung der einigen seiner Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte ergibt – im kriminellen Milieu verkehrte.

Aber dennoch: Weniger ist manchmal mehr :-).

 

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