Diebstahl des sog. Störtebeker-Schädels – 1 Jahr mit Bewährung

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Das LG Hamburg teilt in seiner PM vom 07.12.2012 mit: Der Diebstahl des sog. Störtebeker-Schädels „kostet“ 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung. Im Einzelnen:

Das Amtsgericht Hamburg hat im Zusammenhang mit dem Diebstahl des sogenannten Störtebeker-Schädels aus dem Museum für Hamburgische Geschichte den 38jährigen Angeklagten G. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der ebenfalls angeklagte J. wurde wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt, der Angeklagte S. freigesprochen.

Im Januar 2010 wurde aus dem „Piratenraum“ des Museums für Hamburgische Geschichte der sog. Störtebeker-Schädel – vom Museumspersonal zunächst unbemerkt – entwendet. Bei dem Schädel handelt es sich um den Totenschädel eines um das Jahr 1400 herum enthaupteten und gepfählten Mannes. Nachdem sich die Suche nach den Dieben zunächst schwierig gestaltete, gelangte der Schädel im März 2011 zurück an die Polizei. Übergeben wurde er von einem der drei Männer, die sich nun als Angeklagte vor dem Amtsgericht Hamburg zu verantworten hatten. Während die Staatsanwaltschaft diesem Angeklagten vorwarf, den Schädel an sich genommen zu haben, um ihn später zu verkaufen oder sonst gewinnbringend zu nutzen, standen die beiden anderen Angeklagten wegen des Diebstahls vor Gericht. Mangels unmittelbarer Zeugen für den Diebstahl kam es in der Beweisaufnahme zentral darauf an, ob den Angeklagten die Taten auf andere Weise nachgewiesen werden konnten. Dies war bei dem Angeklagten Sven G. der Fall. So bekundete eine Zeugin, die damalige Lebensgefährtin des G., dass G. ihr in seiner Wohnung den Schädel gezeigt und geschildert habe, wie leicht man an diesen habe gelangen können. Auch wenn der Angeklagte G. nunmehr in der Hauptverhandlung erklärte, er habe den Schädel von einem Dritten erhalten und ihn lediglich nutzen wollen, um ihn zu betrachten und so einer depressiven Phase zu entkommen, war das Gericht aufgrund der Zeugenaussage von seiner Täterschaft überzeugt. Zwar relativierte die Zeugin ihre polizeiliche Aussage und gab an, der Angeklagte G. habe nie gesagt, dass er den Schädel gestohlen habe. Doch bestätigte sie, dass der Angeklagte G. die Örtlichkeiten habe genau schildern können und erzählt habe, dass er dort mit einem Freund, dem Mitangeklagten S., gewesen sei. Der Angeklagte G. habe den Schädel – anders als die Mitangeklagten – als seinen Besitz angesehen. Die belastenden Angaben der Zeugin wurden durch den Beamten, der die Zeugin polizeilich vernommen hatte, bestätigt.

Der Angeklagte G. wurde wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Hierzu erklärte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung, es handele sich bei dem Schädel um einen Gegenstand von besonderem Wert und großer historischer Bedeutung. Die Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. W. habe ergeben, dass weltweit nur sechs solcher Schädel Enthaupteter und Gepfählter aus der Zeit um 1400 bekannt seien. Hinzu komme, dass dieser Schädel nach der Hinrichtung seines Trägers in besonderer Weise präpariert worden sei, was darauf hinweise, dass es sich hier um den Schädel eines besonders exponierten Piraten gehandelt habe. Der Schädel sei damit eine wichtige historische Quelle zu den lübischen Hinrichtungspraktiken Anfang des 15. Jahrhunderts und dem damaligen Umgang mit Piraten. Schon hieraus resultierten sein besonderer Wert und seine Bedeutung für die Geschichtsforschung. Ob es sich darüber hinaus tatsächlich um den Schädel des legendären Klaus Störtebeker handele, sei für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung. Dem Mitangeklagten S. konnte dagegen eine Beteiligung an dem Diebstahl nicht nachgewiesen werden, da Feststellungen zu einem etwaigen Tatbeitrag nicht getroffen werden konnten.

Der Angeklagte Jonny J. wurde wegen Begünstigung verurteilt, da er nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten Sven G. den Schädel an sich nahm und über ein Jahr versteckt hielt.

Urteil des LG Hamburg vom 07.12.2012 – 248 Ds 8/12

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