Die Verständigung – Täterschaft –> Beihilfe –> geringerer Strafrahmen?

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Der 1. Strafsenat des BGH hat im BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 1 StR 421/12 – noch einmal zur Frage Stellung genommen, wann das Tatgericht von einer Verständigung i.S. des § 257c StPO abrücken kann/muss. Er hat dazu ausgeführt, dass die Bindung des Gerichts an eine Verständigung gem. § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehe dem Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Damit bestätigt der 1. Strafsenat die Rechtsprechung des 4. Strafsenats im BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 (vgl. dazu Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Absprache führt zur Bindung). Interessant die Entscsheidung des 1. Strafsenats insofern, weil man bei dem Zustandekommen der Verständigung von täterschaftlicher Steuerhinterziehung ausgegangen war, es dann aber nach einem rechtlichen Hinweis nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegeben hatte. Der Angeklagte hatte gemeint, deshalb könne nicht mehr von dem vereinbarten Strafrahmen ausgegangen werden.

Der BGH hat das anders gesehen

„b) Das Landgericht durfte die hier für die Gesamtstrafe gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen nach dem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO zur rechtlichen Einstufung der Mitwirkung der Angeklagten an den Steuerhinterziehungsdelikten lediglich als Beihilfe statt als Mittäterschaft weiterhin als tat- und schuldangemessen ansehen.

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafober- oder die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen.

bb) So verhält es sich hier indes nicht.

(1) Der Schuldgehalt einer gewichtigen Beihilfetat kann sogar größer sein als der einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung, die sich auf weniger gewichtige Tatbeiträge beschränkt. Das Landgericht durfte deshalb bei der Bewertung des Schuldgehalts der nunmehr von ihm als Beihilfe eingestuften Tatbeiträge der Angeklagten der „Intensität der jeweiligen Unterstützungshandlung“ (UA S. 49) besondere Bedeutung beimessen.

(2) Gewicht hatte hier auch der Umstand, dass sich die Verständigung gemäß § 257c StPO nicht auf die für die zehn Steuerdelikte festzusetzenden Einzelstrafen bezog, sondern lediglich auf die insgesamt zu verhängende Ge-samtstrafe. In die Gesamtstrafenbildung waren jedoch auch die Einzelstrafen für 50 Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – darunter dann auch die zweifach verwirkte Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – einzubeziehen, die von der veränderten rechtlichen Einstufung der Tatbeteiligung bei den Steuerdelikten nicht betroffen waren.

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