Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?

© Gina Sanders – Fotolia.com

Mit der Frage „Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?“ hat sich in der vergangenen Woche das baden-württembergische Richterdienstgericht befasst.

Hintergrund: RiOLG Thomas Schulte-Kellinghaus ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe; er erledigt weniger Fälle als andere Richter, weil er sich für den einzelnen Fall besonders viel Zeit nimmt. Seine Gerichtspräsidentin hat ihn deshalb im Februar förmlich ermahnt. Er erledige in manchen Jahren weniger Fälle als ein Halbtagsrichter. Das sei „jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“.

Die Geschichte landete jetzt beim baden-württembergische Richterdienstgericht, das der Gerichtspräsidentin Recht gegeben hat. Der RiOLG durfte von der Gerichtspräsidentin ermahnt werden. Die Orientierung an der Erledigungszahl eines „durchschnittlichen“ Richters sei nicht unzulässig, so der Vorsitzende des Richterdienstgerichts.

Weitere Einzelheiten in der Badischen Zeitung oder auch hier bei LTO unter: „Freiburger Richter verliert vor Dienstgericht Nicht faul, aber zu gründlich„.

3 Gedanken zu „Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?

  1. cepag

    In einer Klage vor dem LG Dresden vor einigen Jahren geschah drei Jahre lang faktisch nichts. Ich hatte dann nach drei Erinnerungsschreiben, die unbeantwortet blieben, Dienstaufsichtsbeschwerde zum Präsidenten erhoben. Dieser schrieb mir sodann: „Die derzeitigen Mißstände im Bereich der xy. Zivilkammer, insbesondere im Einzelrichterdezernat des Richters am LG yz, sind dem Präsidium seit längerer Zeit bekannt. Diesseitig war versucht worden, durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans und auch durch Veränderung der kammerinternen Einzelrichterdezernate Abhilfe zu schaffen. Dies brachte bedauerlicherweise keine tiefgreifende Veränderung der Gesamtsituation. Das Präsidum hat nunmehr in der Sitzung vom ________ beschlossen, eine Umbesetzung zum ______ vorzunehmen.

    Drei Wochen später schrieb dann ein neuer Einzelrichter, dass er das Dezernat übernommen habe, er indessen aufgrund des „erheblichen Aktenüberhangs“ noch drei Monate benötigen werde, um dem Verfahren Fortgang zu geben. In der Tat hat er dann nach dieser Zeit das Verfahren mit zwei Verhandlungsterminen und einer sehr breiten Beweisaufnahme in weiteren vier Monaten zügig zum Urteil durchgezogen.

  2. Müller

    Genau wie es viele gute und wenige schlechte RAe gibt, gibt es viele gute und wenige schlechte Richter.

    Die schlechten RAe werden durch die Anwaltskammer gedeckt, die schlechten Richter durch eine Neufassung des GVP.

    Mit den Folgen kann und muss der Bürger leben.

  3. klabauter

    S-K scheint einer der wenigen Richter zu sein, die ihre lange und gründlich bearbeiteten und daher besonders qualitätsvollen Urteile bei Fachzeitschriften ohne Abkürzung der Namen der Senatsmitglieder einsenden. Jedenfalls findet man bei einer Suche nach dem vollen Namen S-Ks auf einem bekannten juristischen Verlagsportal nicht wenige Urteile eines südwestdeutschen Zivilsenats. Ein Schelm, wer glaubt, der Einsender sei darauf bedacht, seinen Namen bekannt zu machen und dem OLG-Präsidenten bei passender Gelegenheit die Anzahl der veröffentlichten Urteile unter die Nase zu reiben……

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert