Tod des Opfers – nur beschränkte Nebenklageberechtigung

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Die Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) berechtigt nach § § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger, aber: Nach dem Tod des Opfers gilt das nicht mehr. Dann folgt die Nebenklageberechtigung allein noch aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO – also Kinder, Eltern usw. Darauf macht noch einmal der BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 4 StR 350/12 – in Zusammenhang mit der Verwerfung der Revision des Nebenklägers aufmerksam:

„…1. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig, soweit er den (Teil-)Freispruch der Angeklagten angreift.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99; vom 13. Juni 2002 – 4 StR 95/02, DAR 2002, S. 421; vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, S. 351, und vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, S. 67; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 9 mwN). Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind. Hieran fehlt es, soweit die Revision wegen der am 17. September 2010 festgestellten Verletzungen des Kindes die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshand-lung eines Schutzbefohlenen nach § 225 StGB erstrebt….“

 

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