Scheinspender im Rechenschaftsbericht – Untreue gegenüber Bundes-CDU und CDU-Kreisverband

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Beim BGH ist jetzt ein Verfahren abgeschlossen worden, dass die Instanzen schon länger beschäftigt hat und mit dem auch der BGH schon einmal befasst war.  Gegenstand des Verfahrens war eine Anklage wegen Untreue gegen einen Angeklagten wegen seiner Mitwirkung als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des Kreisverbands für das Jahr 1999, den der Angeklagte auch unterschrieb. In diesen Rechenschaftsbericht ließ er anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender auftraten. Die Angaben aus diesem Rechenschaftsbericht flossen in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein. Diese unrichtigen Angaben verwirklichten damit den Tatbestand des § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der vorsah, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes.

Der BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – 1 StR 297/12 –  hat darin eine Untreue (§ 266 StGB) gesehen:

1. Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes-CDU (BGH, Be-schluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 22). Zwar stellten die hier verletzten Vorschriften des Parteiengesetzes keine das Vermögen von Parteien schützenden Rechtsnormen dar (BGH aaO Rn. 24 f.). Das Verhalten des Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten, die das Parteivermögen schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundespartei und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteifinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung im Sinne einer Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens (BGH aaO Rn. 26). Dies ergab sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat in seiner Revisionsentscheidung vom 13. April 2011 aufrechterhalten hatte (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und die deswe-gen auch für die neue Strafkammer bindend waren. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).

Mit ihren gegen Annahme der Verletzung einer auch gegenüber der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die neue Strafkammer erhobenen Einwendungen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das Landgericht auch insoweit an die rechtliche Beurteilung in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 gebunden war (vgl. § 358 Abs. 1 StPO). Zur rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist (§ 358 Abs. 1 StPO), gehören auch Vorfragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 358 Rn. 4 mwN). Eine solche Vorfrage war hier die Frage der Verletzung der zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht, denn Aufhebungsgrund in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 war, dass das Landgericht hinsichtlich des Vermögensnachteils „allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes abgestellt“ und diesen Nachteil nicht ausreichend belegt hatte (BGH aaO Rn. 33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, wäre dies der Aufhebungsgrund gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 StPO), dass nicht erst ein beim CDU-Kreisverband Köln entstandener, sondern schon ein bei der Bundes-CDU eingetretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. BGH aaO Rn. 33)….“

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