Führungsaufsicht – Mallorcaurlaub – aber nicht ohne Abmeldung

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Derzeit spielen die Fragen,die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen von Führungsaufsicht zusammen hängen in der Rechtsprechung eine Rolle.So auch im OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.09.2012 – 2 Ws 464/12. Da unterstand der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe der Führungsaufsicht. Im Führungsaufsichtsbeschluss war dem Verurteilten die Weisung für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erteilt (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB).

Nachdem der Verurteilte dann im Juni 2012 eine von der Führungsaufsichtsstelle genehmigte fünftägige Reise nach Österreich  unternommen und angekündigt hat, seinen Urlaub vom nun vom 1.8.2012 bis 1.9.2012 auf Mallorca  (Spanien) verbringen zu wollen, hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vm die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützte Weisung ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Zur Begründung hat sie sich darauf gestützt, dass die Weisung erforderlich sei, um die vom Verurteilten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten auch bei Auslandsaufenthalten effektiv zu reduzieren. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verurteilte aufgrund einer funktionierenden Aufenthaltsüberwachung auch im Ausland mit der Aufdeckung von ihm begangener Straftaten rechnen müsse. Da der Betrieb der Aufenthaltsüberwachung auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates aber nicht ohne dessen Zustimmung möglich sei, müsse diese nach rechtzeitigem Antrag des Verurteilten im Wege der Rechtshilfe vor der Gestattung der Ausreise eingeholt werden. Bei nicht erteilter Zustimmung des ausländischen Staates könne die Erlaubnis zur Ausreise nicht erteilt werden. Diese Beschränkung sei auch verhältnismäßig, da die mit der Weisung einhergehenden Beeinträchtigungen vom Verurteilten im Hinblick auf das vorrangige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinzunehmen seien. Angesichts der hohen Gefahr weiterer Straftaten durch den Verurteilten komme ein Auslandsaufenthalt ohne Aufenthaltsüberwachung nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Verurteilten hatte keinen Erfolg. Das OLG Nürnberg sagt:

Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen zu dürfen, ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zulässig, wenn damit die Einhaltung der Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB („elektronische Fußfessel“) bei Auslandsaufenthalten sichergestellt werden soll.


P.S. Ich weiß, dass Bild stammt nicht von Mallorca.

 

 

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