Kreativ gedacht – aber so geht es nicht mit der Kostengrundentscheidung

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Ich hatte gestern bereits wegen der mit dem Entstehen des Haftzuschlags zusammenhängenden Fragen über den OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.120.2012 – 1 Ws 422/12 (vgl. hier: Haftzuschlag – Verteidiger muss nichts getan haben). Den Beschluss greife ich wegen der weiteren vom OLG entschiedenen Frage auf.

Nach dem Sachverhalt hatte das OLG offenbar in einer Strafvolstreckungssache einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Kosten(grund)entscheidung – offenbar, der Beschluss ist da ein wenig dünn -: „die hierdurch angefallenen Kosten zu Lasten der Staatskasse“. Bei der StVK wird das Verfahren dann fortgesetzt. Aufgrund der Kostenentscheidung macht der Verteidiger dann auch die im weiteren Verfahren bei der StVK nach Zurückverweisung angefallenen Kosten geltend.

Und das geht nicht, worauf das OLG zutreffend verweist:

„2. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühren für das Verfahren vor der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing nach Zurückverweisung können nicht auf Grund der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 12.7.2011 (Az.: 1 Ws 295/11) geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht entscheidet nur über Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren (bzw. über bis dahin angefallene Kosten), nicht auch über weitere, später anfallende Kosten nach Zurückverweisung. Diese Kosten beziehen sich auf ein neues, eigene Gebühren auslösendes Verfahren (vgl. auch Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl. § 473 Rn. 7). Anderes kann auch nicht der gewählten Formulierung „hierdurch angefallene“ Auslagen entnommen werden, da damit nicht alle späteren in irgendeiner Hinsicht kausalen Auslagen gemeint waren, sondern ersichtlich nur die im Beschwerdeverfahren anfallenden Auslagen.

 Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Fundstelle (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 97 Rn. 15; BGH NJW 1967, 203) folgt nichts anderes. Der dort genannte Fall bezieht sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren, bei welchem das Obsiegen in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich darauf beruhte, dass im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen erfolgte, welches bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können. So aber liegt der Fall hier nicht.“

Man hätte es auch anders sagen können: Die Kosten nach Zurückverweisung sind in einer neuen Angelegenheit entstanden, für die die Kostengrundentscheidung des OLG keine Wirkung hat. War ja kreativ gedacht vom Verteidiger, aber: Klappt nicht

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