Auch beim zweiten Mal hat das Urteil beim BGH nicht „gehalten“.

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Das liest man nicht so häufig: Eine zweite Aufhebung durch den BGH. So aber nachzulesen im BGH, Beschl. v. 25.09.2012 –  5 StR 372/12. Der BGH hebt in dem Beschluss zum zweiten Mal die Verurteilung eines Angeklagten u.a. wegen Raubes auf, und zwar wegen Mängeln in der Beweiswürdigung. Dabei stützt sich der BGH vornehmlich auf die fehlerhafte Bewertung einer Lichtbildvorlage gegenüber einer Zeugin.

„aa) Die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin Sc. aufgrund erheblicher Mängel der Wiedererkennungsleistung nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommt. Dieser ist – was die Strafkammer im Grundsatz richtig erkannt hat – bereits dadurch stark herabgesetzt, dass die Zeugin den Angeklagten lediglich auf einer Einzelbildvorlage erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 18. August 1993 – 5 StR 477/93). Dieser Umstand wiegt um so schwerer, als die Zeugin – was das Landgericht ebenfalls im Grundsatz nicht verkannt hat – den Angeklagten weder in der sequentiellen Lichtbildvorlage noch in der Videowahlgegenüberstellung identifizieren konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 439/08, BGHR StPO § 261 Identifizierung 17), da dies Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Wiedererkennung des Täters weckt und zusätzlichen Anlass zu der Annahme gibt, die Zeugin könnte durch den mit der Einzellichtbildvorlage verbundenen suggestiven Effekt beeinflusst worden sein…“

Damit ist dann ein Pfeiler der landgerichtlichen Beweiswürdigung entfallen:

„Angesichts des danach gravierend verringerten Beweiswerts der Identifizierungen des Angeklagten, auf die das Landgericht seine Überzeugung maßgeblich stützt, fehlt es insgesamt an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die den Schluss auf die für die Überzeugungsbildung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten zuließe. Die übrigen von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkte vermögen auch in ihrer Gesamtheit nicht mehr als einen Verdacht zu begründen…“

Man fragt sich natürlich: Hätte die Strafkammer das wissen können bzw. ergaben sich aus der ersten Revisionsentscheidung Hinweise? M.E. wohl kaum, denn da hatte sich der BGH in seinem BGH, Beschl. v. 10.11.0211 – 5 StR 397/11 – mit einer ganz anderen Frage befasst. Nämlich mit der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit. Die Beweiswürdigung im Übrigen hatte der BGH nicht angesprochen.

Es geht dann jetzt in die 3. Runde.

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