Wo nichts versäumt ist, braucht man auch keine Wiedereinsetzung

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Wenn keine Frist versäumt ist,  ist ein Wiedereinsetzungsantrag (§§ 44 ff. StPO) auch nicht erforderlich. Ein dennoch gestellter Antrag ist unzulässig. Das wird häufig übersehen. Und: Übersehen wird auch nicht selten, dass bei einer Zustellung an mehrere Zustellungsempfänger, sich die einzuhaltende Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet. Steht in § 37 Abs. 2 StPO und im BGH, Beschl. v. 28.08.2012 – 3 StR 353/12:

1. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Die Revisionsbegründungsschrift ist rechtzeitig eingegangen, mangels Fristversäumnis ist der Wiedereinsetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 44 Rdnr. 2 m. w. N.).
Die vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordnete Urteilszustellung an den Angeklagten (Bl. 646 Bd. III d. A.) erfolgte am 20. Juni 2012 (Bl. 655 Bd. III d. A.). Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Der Eingang der Revisionsbegründung am 19. Juli 2012 (Bl. 665 Bd. III d. A.) lag somit innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO.“
Dem schließt sich der Senat an.

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