Spendenwerbung – Betrug und Untreue – darauf kommt es an.

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Alle Achtung :-). 42 Seiten umfasst der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2012 –  1 Ws 248/12, in dem das OLG im Rahmen einer Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das LG zu Fragen des (Spenden)Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung Stellung genommen hat. Bei der Länge des Beschlusses gibt es hier nur die Leitsätze, die das OLG wei folgt fomruliert hat:

1. Allein die Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH begründet keinen hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges zum Nachteil der Spender, wenn die Spendenwerbeschreiben keine ausdrücklichen Angaben zur Höhe der Kosten enthielten.

 2. Aus der dauerhaft hohen Kostenquote auch über den steuerrechtlich als Anlaufphase anerkannten Zeitraum hinaus kann nicht auf eine von Anfang bestehende Absicht der zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel geschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten für die Spendenwerbung überhöht waren und durch verdeckte Auszahlungen letztendlich der persönlichen Bereicherung dient.

 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO begründet keine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 StGB, weil die Norm ihrerseits nicht dem Zweck dient, das Vermögen der als gemeinnützig anerkannten GmbH zu schützen.

 4. Der drohende Verlust der vorläufigen Anerkennung als gemeinnützig wegen Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung stellt keine schadensgleiche Vermögensgefährdung i.S.v. § 266 StGB dar, weil er nicht unmittelbare Folge der Pflichtverletzung ist, sondern von weiteren Zwischenschritten abhängt.


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