Schattendasein – „kürzere Tilgungsfrist“ im OWi-Verfahren

Manche Vorschriften führen ein Schattendasein und werden deshalb häufig übersehen. Dazu gehört § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG – wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 und dann auch noch Satz 2 :-)? Geregelt ist dort, dass Entscheidungen, die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister unterliegen nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden dürfen, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das ist ein Bußgeldverfahren, in dem ein Fahrverbot nach § 25 StVG droht nicht. In den Verfahren wird das Register also ggf. so behandelt, als wenn es „sauber“ wäre bzw. darf die Entscheidung nicht mehr verwertet werden

So auch der OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2012 – III-3 RBs 133/12:

Die Entscheidung vom 20. Juni 2006 unterliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister und darf gemäß § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Die demnach hier für die Verwertbarkeit der Entscheidung maßgebende Frist von fünf Jahren begann entweder nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit dem Tag des ersten Urteils – hier wohl dem 20. Juni 2006 – oder – falls dem Betroffenen in der Entscheidung vom 20. Juni 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden sein sollte oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sein sollte – nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hier also mit dem 4. September 2007. Im erstgenannten Fall wäre die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bereits abgelaufen gewesen, da die Bußgeldentscheidung des Landkreises Wolfenbüttel hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung vom 20. Juni 2006 nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht zu einer Ablaufhemmung im Sinne des § 29 Abs. 6 StVG führen konnte. Im zweiten Fall (Fristbeginn erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis) wäre die Entscheidung vom 20. Juni 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hingegen noch verwertbar gewesen. Dass in der Entscheidung vom 20. Juni 2006 eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen. Dies mag zwar sehr wahrscheinlich sein, ist aber nicht zwingend der Fall.

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