Festgebühr – das ist m.E. klar, aber offenbar nicht für alle…

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Manchmal frage ich mich, was mit einer Vorgehensweise eigentlich bezweckt wird. So bei einer Anfrage einer Kanzleiangestellten im gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage.

Es geht um die Frage, in welcher Höhe die Gebühr Nr. 5115 VV RVG abgerechnet werden kann. Die Fragestellerin hatte im Kostenfestsetzungsverfahren habe ich unter Hinweis auf den Kommentar Gerold/Schmidt die besondere Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr abgerechnet und zudem darauf hingewiesen, dass sich dies auch schon aus dem Wortlaut des Gesetztes ergebe. Dort ist von „Rahmenmitte“ die Rede. Sie konnte damit aber das AG nicht beeindrucken. Es hat die Gebühr um 35 % reduziert und zur Begründung auf Rechtsprechung des LG Neuruppin, des OLG Stuttgart und des LG Leipzig verwiesen. Die des LG Neuruppin kenne ich nicht. Sie ist aber genauso falsch wie die des OLG Stuttgart und die des LG Leipzig.

Denn es ist ganz h.M. in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass die Gebühr Nr. 5115 VV RVG und die gleichlautende Nr. 4141 VV RVG jeweils nach deren Anm. 3 Satz 2 sich nach der Rahmenmitte bemessen und der Gesetzgeber von einer Festgebühr ausgeht. Das folgt aus der  BT-Drucks. 15/1971, S. 228. Zu verweisen ist zu der Problematik auf:  Aus der Rspr auf LG Dresden, RVGreport 2010, 454  [für Nr. 5115 VV]; LG Verden, 07.04.2008 – 1 Qs 218/07 [für Nr. 5115 VV]; AG Hamburg, RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; AG Stuttgart, AGS 2008, 547 = RVGreport 2008, 430 = VRR 2008, 400; AG Weilburg, AGS 2007, 561. Aus der Lit. auf nwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 91; Gerold/Schmid/Burhoff, VV 4141 Rn. 38; Hartmann, KostG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 12 und unseren RVG-Kommentar bei Nr. 4141 VV Rn. 52. Zu allem dann auch noch: RVGreport 2005, 401.

Das OLG Stuttgart sieht es zwar anders, aber ohne jede Begründung, ebenso das LG Leipzig, AGS 2010, 19.

Auf der Grundlage frage ich mich dann: Was soll das? Warum soll offenbar gegen die gesamte h.M. – und contra legem –  entschieden werden und damit genau das eintreten, was der Gesetzgeber mit der Formulierung in Anm. 3 Satz 2 vermeiden wollte: Streit, der die Gerichte beschäftigt. Da kann man nur fragen: Nichts anderes zu tun?

Ein Gedanke zu „Festgebühr – das ist m.E. klar, aber offenbar nicht für alle…

  1. RA Sorge

    Es stellt sich für mich die Frage: wenn die Gerichte „nach unten“ von der Festgebühr abweichen, wird dann auch „nach oben“ abgewichen werden? Oder ist diese Frage ketzerisch? 😉

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