Die „Behinderung“ des Verkehrsblitzers – was ist das?

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Am schönsten sind immer die Fälle, die das Leben schreibt/schrieb. Über einen solchen wird demnächst der BGH entscheiden dürfen/müssen, dem das OLG Karlsruhe folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt hat.

Am Tattag hatte der Angeklagte gegen 10.30 Uhr in B. auf der C-Straße aus Verärgerung darüber, dass er unmittelbar zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Geschwindigkeitsmessgerät geblitzt wurde, sein Kastenwagen direkt vor den Sensor der dort mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage abgestellt, um weitere Messungen zu verhindern. Nachdem der Messbeamte den Angeklagten, der weggegangen war, mehrfach telefonisch erfolglos aufgefordert hatte, den Kastenwagen zu entfernen, rief der Messbeamte ein Abschleppunternehmen. Inzwischen fuhr der Angeklagte, dem das Abschleppen angedroht worden war, den Kastenwagen weg und stellte an derselben Stelle einen Traktor mit Anhänger ab und ließ den Frontlader herunter, so dass er nicht abgeschleppt werden konnte. Erst nach Eintreffen der Polizei entfernte der Angeklagte den Traktor. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten konnte – wie von ihm beabsichtigt – die Messstelle ca. eine Stunde von dem Messbeamten nicht betrieben werden.

Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Das OLG will den Schuldspruch dahingehend ändern, dass der Angeklagte der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Es sieht sich hieran jedoch durch den entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 3. 3. 1997 (NStZ 1997, 342 f.) gehindert. Dieses hatte Geschwindigkeitsmessanlagen nicht als eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlagen im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Das OLG Karlsruhe sieht das anders und musste deshalb die Frage dem BGH zur Entscheidung vorlegen. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.08.2012 – 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12 – fragt:

Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Den Tatbestand der Nötigung sieht das OLG hingegen nicht als gegeben an, weil gegen den Messbeamten nicht Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung ausgeübt wurde. Das Abstellen des Kastenwagens und danach des Traktors vor der Messanlage stelle zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 96, 1551). Diese habe jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten bewirkt. Die Unterbrechung der Messung durch das Parken vor dem Sensor sei Folge einer Einwirkung auf das Messgerät, nicht aber auf den Messbeamten.
Und für die mitlesenden Studenten: M.E. eine Frage, auf die man auch im Examen treffen könnte :-).

Ein Gedanke zu „Die „Behinderung“ des Verkehrsblitzers – was ist das?

  1. JF

    Die Frage ist doch schon falsch gestellt? Sehen wir in den Tatbestand:

    „eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht“

    Zerstören (-)
    Beschädigen (-)
    Beseitigen (-)
    Verändern (-)

    Bleibt nur das Unbrauchbar machen. Hier, wie in allen fällen, scheitert es aber schon daran, dass auf die Sache selbst gar nicht eingewirkt wird! Darüber hinaus ist die Anlage, 50 Meter weiter erneut aufgebaut, vollkommen normal in Betrieb. Schon der Schutzzweck der Norm, der „die Sache“ insgesamt schützen will, ist hier gar nicht betroffen, da „die Sache“ weiterhin funktioniert – nur nicht an diesem Ort.

    Bei der Nötigung ist insoweit dem OLG zu folgen.

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