Weisungen bei der Führungsaufsicht – bestimmt müssen sie sein

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Ich hatte ja neulich schon auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 – 1 Ws 138/12 – hingewiesen, und zwar im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer „elektronischen Fußfessel (vgl. hier). Der Beschluss des OLG behandelt aber nicht nur die Frage, sondern nimmt auch im Übrigen zu den Anforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht Stellung. Das kann man hier nicht alles im Einzelnen darstellen, sondern muss man lesen. Hier müssen die Leitsätze genügen, die man dahin zusammenfassen kann: Bestimmt und verhältnismäßig müssen die Weisungen sein:

1. Auch im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, wonach ein Wohnsitzwechsel des Verurteilten vom (vorherigen) Einverständnis seines Bewährungshelfers oder der Führungsaufsichtsstelle abhängig gemacht wird, unzulässig.

 2. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung an den Verurteilten, sich mindestens einmal wöchentlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn nicht gleichzeitig die Art und Weise der Meldung näher konkretisiert ist (u.a. Anschluss an OLG Jena StV 2008, 88). Die Angabe einer Mindestfrequenz vorgeschriebenen Meldungen ist nicht ausreichend, wenn nicht zugleich eine Höchstfrequenz festgelegt wird.

 3. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers „gewissenhaft zu befolgen“, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 68 b I 2 StGB und ist auch deshalb unzulässig, weil sie infolge ihrer weiten Fassung geeignet ist, die Lebensführung des Verurteilten in unzumutbarer Weise einzuschränken.

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