Pflichtverteidiger – in Berlin und Kleve herrschen „Waffengleichheit“

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Ein Berliner Kollege hat mir gestern einen ganz Schwung von – z.T. (leider) schon etwas älteren – Entscheidungen geschickt, die sich teilweise als interessant herausgestellt haben. So z.B. der LG Berlin, Beschl. v. 11.07.2011 – 512 Qs 74/11 -, der sich auch zur Pflichtverteidigerbestellugn aus den Gründen der „Waffengleichheit“ bekennt. Dazu heißt es im Beschluss:

„…Gleichwohl besteht die Notwendigkeit der Verteidiger fort, und zwar gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der in verfassungskonformer Auslegung immer dann anzuwenden ist, wenn ohne Unterstützung eines Verteidigers der Rechtsanspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt wäre.

Denn dem Mitangeklagten S. ist nach wie vor ein Verteidiger beigeordnet und völlig offen, ob und gegebenenfalls wie er sich zum Anklagevorwurf einlassen wird, der beiden einen gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahl zu Last legt. Vor diesem Hintergrund war das dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin in § 140 Abs. 3 S. 1 StPO eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert, dass die Verteidigerbestellung aufrechtzuerhalten war, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte (vgl. zu entsprechenden Fällen u.a. LG Freiburg StraFo 2009, 384 und StRR 2010, 242 sowie LG Kassel StRR 2010, 347)…“

Ähnlich auch der LG Kleve, Beschl. v. 07.05.2008 – 110 Qs 54/08 -, der aus zu der Lieferung gehört hat.

Freut den Schriftleiter dann natürlich auch, wenn der StRR zitiert wird :-D.

 

3 Gedanken zu „Pflichtverteidiger – in Berlin und Kleve herrschen „Waffengleichheit“

  1. wernerlamb

    apropo Pflichtverteidiger:
    In einem Verfahren hob das OLG Oldenburg auf Revisionen von mir 2 Mal hintereinander die Urteie des Landgerichts auf, da der Pflichtverteidiger immer wieder zu Unrecht eingespart werden sollte. Gleichzeitig ging die Strafe von ein Jahr auf Bewährung auf Geldstrafe zurück und schließlich wurde das Verfahren nach § 153 a STPO gegen Zahlung von 400 Euro eingestellt.

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