Archiv für den Monat: August 2012

Kinderpornos auf privatem Rechner – Beamtenpension futsch

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Nach einer Pressemitteilung des VG Trier hat das VG jetzt einem Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, das Ruhegehalt aberkannt. In der PM heißt es:

„Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht hat, indem er seit 2005 in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung Videofilme mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Computer gespeichert hat. Damit habe der Beamte sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt. Von einem Polizeibeamtem müsse erwartet werden, dass er sich in diesem Bereich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalte. Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpornographisches Material verschaffe, könne kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden. Im konkreten Falle wiege der festgestellte Verstoß besonders schwer, da der Beamte sich kontinuierlich über mehrere Jahre Dateien mit schwerem und damit besonders verwerflichem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe; dies selbst nachdem er bereits in das Visier disziplinar- und strafrechtlicher Ermittlungen geraten war. Darüber hinaus habe der beklagte Polizeibeamte über Jahre hinweg das ihm zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken genutzt, sodass insgesamt ein Charaktermangel offenbar werde, der von Pflichtvergessenheit zeuge und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertige.

Der seitens des Landes erhobene weitere Vorwurf, der Beamte habe als „Therapeut“, „Heiler“ bzw. „Geistheiler“ Kontakt zu hilfesuchenden Frauen geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung des aus der vorgegebenen Therapeuteneigenschaft resultierenden Vertrauensverhältnisses zu sexuellen Kontakten genähert habe, stelle sich zwar als moralisch verwerfliches Vorgehen dar, beschränke sich jedoch auf die private Lebensführung und erreiche als außerdienstliches Verhalten nicht die Schwelle zum Dienstvergehen.

VG Trier, Urt. v. 14.08.2012 – 3 K 195/12.TR – gefunden auch bei LTO

Interessenkonflikt – Pflichtverteidigerwechsel?

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Ist dem Beschuldigten/Angeklagten erst einmal ein Pflichtverteidiger bestellt worden, ist es schwer – um es salopp zu formulieren – den wieder „los zu werden“. Allein der Wunsch des „Beschuldigten/Angeklagten“ reicht dafür nicht. Es muss schon das Vertaruensverhältnis gestört sein und das muss mit konkreten Tatsachen belegt werden. Das mussten vor einiger Zeit ein Beschuldigter/Angeklagter und sein Pflichtverteidiger vom KG erfahren im KG, Beschl. v. 28.03.2012 – 4 Ws 28/12 – zur Kenntnis nehmen. Vorgetragen war, dass es hinsichtlich der Verteidigungsstrategie zu unüberbrückbaren Differenzen und damit zu einem endgültigen und nachhaltigen Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen sei. Maßgeblich dazu beigetragen hätte auch, dass der mit dem Pflichtverteidiger in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt S. den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten St. , der den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung belastet habe, verteidigt hätte.

Dem KG hat das nicht gereicht:

Wichtige Gründe für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt M. werden nicht mitgeteilt.

Dass der frühere Mitangeklagte St. von einem in der Bürogemeinschaft des Pflichtverteidigers tätigen Anwalt vertreten war und den Angeklagten in seinem eigenen Verfahren im Rahmen einer Verfahrensverständigung vor dem Landgericht am 14. Juni 2011 belastet hat, kann für sich genommen das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu Rechtsanwalt M. nicht beeinträchtigen; denn weder Rechtsanwalt M. noch der Angeklagte durch Rechtsanwältin R.     haben irgendwelche Verhaltensweisen Rechtsanwalt M. dargelegt, die gegen seinen Mandanten gerichtet wären oder sonst zu einem konkret erkennbaren Interessenwiderstreit des Pflichtverteidigers und damit zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führen könnten (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 146 Rdn 8 m.w.Nachw.). Insbesondere ist nicht dargetan, dass Rechtsanwalt M.in irgendeiner Weise an der „aus der Kanzlei unterstützten“ Verfahrensabsprache beteiligt war. Grundsätzlich kann nicht einmal der Umstand, dass als Mittäter Beschuldigte durch Rechtsanwälte dergleichen Sozietät vertreten werden, ohne konkrete Anhaltspunkte, einen Interessenkonflikt begründen (vgl. OLG Hamm. Beschluss vom 1. Juni 2006 – 2 Ws 156/04 -). Dies muss umso mehr für Mitglieder einer Anwaltsbürogemeinschaft gelten, bei der jeder Anwalt wirtschaftlich für sich alleine arbeitet.

Die teuere Beleidigung im Parkplatzkampf – immerhin 60.000 € Geldstrafe

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„Das ist wohl die teuerste Beleidigung Hamburgs“ so wird der Amtsrichter vom AG Hamburg zitiert, der in einem Streit um einen Parkplatz gegen den einen Kontrahenten, der den anderen beleidigt hatte, für die Beleidigung eine Geldstrafe von insgesamt 60 € festgesetzt hat. Dazu heißt es bei LTO – dort habe ich die Meldung gefunden:

„Ein dreist weggeschnappter Parkplatz und ein anschließendes Wortgefecht kommen einen 68-jährigen richtig teuer zu stehen: Für eine Beleidigung hat das AG Hamburg den Parkplatzdieb zu einer Strafe von 60.000 Euro verdonnert.

Der Mann müsse 30 Tagessätze à 2.000 Euro zahlen, sagte Gerichtssprecher Conrad Müller-Horn am Freitag. Im Dezember 2011 hatte ein Autofahrer dem Gericht zufolge bereits mehrere Minuten darauf gewartet, dass ein Parkplatz frei wird. Plötzlich schnappte ihm der Angeklagte mit seinem Luxuswagen die Parklücke vor der Nase weg. Als ihn der Autofahrer darauf ansprach, pöbelte der 68-iährige ihn mit einem unflätigen Wort an.

Medien zitierten den Amtsrichter mit dem Satz: „Das ist wohl die teuerste Beleidigung Hamburgs. (…) Auch für Millionäre und ehemalige Millionäre gilt das Strafgesetzbuch.“ Acht Verhandlungstage brauchte das Gericht, um zu einem Urteil zu kommen – vor allem die Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Mannes kostete viel Zeit.

Der Angeklagte hatte im Prozess lediglich erklärt: „Mein Einkommen ist auskömmlich.“ Seine Verteidigerin will Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.“

Die Anzahl der Tagessätze – immerhin 30 – ist sicherlich schon ein wenig überraschend, ebenso wie die Höhe des einzelnen Tagessatzes. 30 Tagessätze für eine Beleidigung: da muss m.E. schon ordentlich gepöbelt worden sein. 60.000 € Monatseinkommen ist auch nicht schlecht. Aber da ist auch nach oben noch Luft. § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB sieht immerhin bis zu 30.000 €/Tagessatz vor.

 

Vorsicht bei der Revisionsbegründung – Unzulässigkeit droht!!

Ich hatte ja schon mehrmals darauf hingewiesen, dass der Verteidiger darauf achten muss, dass nicht der Eindruck entsteht, er habe eine Revisionsschrift nicht selbst verfasst. Bestehen nämlich Zweifel, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat, führt das nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. So noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2012 – III  5 RVs 65/12. Dort war in der Revisionsbegründung wie folgt formuliert:

Der Angeklagte ist der Auffassung, dass das Gericht ihn fälschlicherweise als vermindert schuldfähig angesehen hat.
Der Angeklagte meint, er sei schuldunfähig.
Er rügt, ……
Aus dem Urteil ist zu entnehmen, …..
Daraus ergibt sich nach Auffassung des Angeklagten eindeutig, dass…..
Der Angeklagte meint nunmehr, dass bereits das Amtsgericht ……
Insofern wird Verfahrensrüge erhoben.
 Sachrüge
wird nur in allgemeiner Form erhoben.“

Das OLG hat Unzulässigkeit der Revision angenommen und nach § 349 Abs. 1 StPO verworfen:

Danach ergeben sich durchgreifende Zweifel, dass die Verteidigerin die volle Verantwor­tung für die Revisionsbegründung übernommen hat. Zwar wird abschließend „in allgemei­ner Form“ die Sachrüge erhoben. Die vorangehenden Ausführungen, welche auch die Rüge materiellen Rechts betreffen, deuten jedoch insgesamt durch die verwendeten Formulierungen “ Der Angeklagte ist der Auffassung „, “ Der Angeklagte meint „, „Er rügt“ und durch die weitere Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten in indirekter Rede eindeutig darauf hin, dass sich die Verteidigerin von diesen Ausführungen distanziert und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003, 3 StR 180/03). Dies gilt zumal deshalb, da sie keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat.

Das hätte man m.E. wegen des letzten Satzes in der Begründung auch anders sehen können. Aber: Es bleiben/blieben für das OLG eben Zweifel. Also Vorsicht!!

Änderungen des RVG – seit heute auf dem Weg. Was kommt?

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Wir hatten ja hier auch schon über den Referentenentwurf zum 2. KostRMoG berichtet (vgl. hier). Seit heute ist das Gesetz auf dem Weg. Denn das Bundeskabinett hat einen „Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)“ beschlossen, der nuns einen parlamentarischen Weg gehen wird. Darüber hat j auch schon das BMJ in seiner heutigen PM berichtet (vgl. hier) und BRAK und DAV freuen sich auch (vgl. hier).

Nun muss man mal sehen, was vom Referentenentwurf übrig geblieben ist, und was dann im Gesetzgebungsverfahren vom Regierungsentwurf im Bereich Änderungen des RVG übrig bleibt. Erhöhung der anwaltlichen Gebühren sind ja nie besonders beliebt. „Schaun wer mal“ – ich werde weiter berichten :-).