Oh ha Herr Verteidiger (?), Beschwerde gegen Revisionsverwerfung?

© ferkelraggae – Fotolia.com

Kurz und knapp behandelt der BGH eine in meinen Augen verfahrensmäßige Fehlleistung nach einer Revsionsverwerfung. Gegen den Verwerfungsbeschluss wird nämlich noch Beschwerde eingelegt. Dazu dann der BGH, Beschl. v. 27.07.2012 – 1 StR 210/12:

„Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.
Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.“

Man fragt sich natürlich, wer war es? Die Verurteilte ggf. selbst oder deren Verteidiger(in)? Letzteres könnte ich kaum verstehen. Denn das sollte man, wenn man Revisionsrecht macht, wissen, dass die Revisionsentscheidungen des BGH mit der Beschwerde nicht anfechtbar sind. Und wenn eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gemeint gewesen sein sollte: Ein Blick ins Gesetz zeigt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen.

4 Gedanken zu „Oh ha Herr Verteidiger (?), Beschwerde gegen Revisionsverwerfung?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert