Elektronische Fußfessel – auch beim OLG Hamm zulässig

© chris52 – Fotolia.com

In der letzten Monaten haben sich einige OLG mit der Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel bei Anordnung der Führungsaufsicht befasst und die Zulässigkeit bejaht, so z.B. der OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2011 – I Ws 62/11 und der OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 – 1 Ws 138/12. Beide haben die Anordnung dieser Weisung als zulässig angesehen.

Zu der Frage gibt es jetzt auch eine Entscheidung des OLG Hamm. Der OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2012 – III 1 Ws 190 u. 191/12 sieht ebenso wie die anderen OLG die Weisung, eine „elektronische Fußfessel“ zu tragen im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht als zulässig an. Dazu:

„aa) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 17 f., S. 35 ff.; vgl. insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11 -, veröffentlicht in NStZ 2011, 521). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene u.a. durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer Sexualstraftat oder anderen schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll (BT-Drucks., a.a.O., S. 17). Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung soll die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Fußfessel auf etwaige Verstöße rascher mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren können und es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks., a.a.O.)….“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert