Was gehört in ein „BtM-Urteil“?

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Für die Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung ist erforderlich, dass ausreichende Schuldfeststellungen getroffen worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Damit haben die Gerichte häufig bei BtM-Verurteilungen zu kämpfen. Dazu der KG, Beschl. v. 21. 02.2012  –  (4) 121 Ss 32/12 (45/12)  – mit dem Leitsatz:

Nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Fehlen Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles – wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen – revisionsrechtlicher Prüfung standhalten. Demgegenüber bilden die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch, wenn keine Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel vorhanden sind, das ggf. im Wege der Schätzung, z.B. anknüpfend an den Preis, zu ermitteln ist.

 

 

 

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