Gemeinschaftliche Körperverletzung – es gelten die allgemeinen Regeln.

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Das LG stellt folgenden Sachverhalt für eine Verurteilung wegen – tateinheitlich begangener – gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten G. fest:

„…, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten V. dessen Zimmer verließ, um Bewohner des Wohnheimes zu befragen, ob sie diesem Geschädigten V. Geld leihen würden. Der Geschädigte G. blieb mit den Mitangeklagten S. , D. und F. im Zimmer zurück. Diese wollten verhindern, dass G. flüchtete und die Polizei benachrichtigte, gegebenenfalls mit Gewalt und körperlichen Angriffen gegen G. . Der Angeklagte war damit einverstanden. Nachdem der Angeklagte und V. das Zimmer verlassen hatten, versuchte G. aus diesem zu fliehen, woraufhin ihn die drei verbliebenen Mitangeklagten zurückhielten und ihm Schläge versetzten. Daran anschließend verletzte der Mitangeklagte S. den Geschädigten mit einem vorgefundenen Messer. Das Landgericht begründet den Schuldspruch gegen den Angeklagten insoweit damit, dass diesem – mit Ausnahme des Messereinsatzes durch S. – die Körperverletzungshandlungen der Tatgenossen zuzurechnen seien, weil er „das Tun der Übrigen geduldet, gebilligt und so an den Körperverletzungen als Mittäter teilgenommen“ habe. Diese Annahme hat das Landgericht nicht belegt.

Das reicht so nicht, sagt der BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – 3 StR 68/12:

Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Danach haben zwar die Mitange-klagten S. , D. und F. eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, indem jeder von ihnen dem Geschädigten G. Schläge versetzte, als dieser versuchte, aus dem Zimmer zu fliehen. Hingegen hatte der Angeklagte dieses Zimmer schon zuvor mit dem Geschädigten V. verlassen, um diesen bei dem Versuch zu bewachen, bei anderen Bewohnern des Hauses Geld zu erlangen. Er war somit zum Zeitpunkt der Gewaltanwendungen nicht am Tatort anwesend und kehrte erst nach deren Abschluss wieder dahin zurück. Ob ein Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft der Anstiftung oder Beihilfe (vgl. MünchKommStGB/Hardtung, 1. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; SK-StGB/Horn/Wolters, 57. Lfg., § 224 Rn. 27). Seine Mittäterschaft setzt somit zumindest voraus, dass er und seine Tatgenossen die Tat als gemeinschaftliche wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). Schon dies hat die Strafkammer für den Angeklagten hinsichtlich der Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten G. nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sie annimmt, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass seine Tatgenossen eine Flucht dieses Geschädigten „gegebenenfalls mit Gewalt und körperlichen Angriffen“ verhin-dern, fehlt es an einer diese Feststellung belegenden Beweiswürdigung. Sol-ches versteht sich unter den gegebenen Umständen auch nicht von selbst.“

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