Ein Blick ins Gesetz – da steht es deutlich…

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Tja, in § 81 JGG ist eindeutig geregelt: Die Vorschriften  der StPO „über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet“. Noch deutlicher kann man m.E. nicht regeln, dass es ein Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen nicht gibt.

Dennoch hat das LG Gera in einem Verfahren gegen einen Angeklagten, der zur Tatzeit Jugendlicher war, einen Adhäsionsausspruch getroffen.

Dazu der BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 StR 98/12:

1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht.“

Der BGH erspart sich jede weitere Begründung. Was soll man dazu auch mehr schreiben. Ein Blick ins Gesetz……

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